La protection de la personnalité contre une présentation de faits illicite par la presse

Travail d’études postgrades LL.M. (Heidelberg, 1999)
SEULEMENT DISPONIBLE EN ALLEMAND


Magisterarbeit

Unter Betreuung von dem Prof. Dr. Dr. h. c. Adolf Laufs

Der Schutz der Persönlichkeit vor widerrechtlicher Tatsachendarstellung durch die Medien

unter besonderer Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung

Magisterarbeit

Pascal Nicollier, Heidelberg 1999

Creative Commons Lizenzvertrag Der Schutz der Persönlichkeit vor widerrechtlicher Tatsachendarstellung durch die Medien von Pascal NICOLLIER steht unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht-kommerziell – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Schweiz Lizenz.


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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. PERSÖNLICHKEITSRECHT

II. WIDERRECHTLICHKEIT

II. TATSACHENDARSTELLUNG

IV. MEDIEN

V. DRITTWIRKUNG DER GRUNDRECHTE BEIM PERSÖNLICHKEITSRECHT

VI. INHALTSÜBERSICHT

Teil 1. Rechtsverletzung

I. EHRE

A. VORBEMERKUNGEN

B. EHRE ALS “BEZWECKENDES GESETZ” IM SINNE DES § 823 ABS. 2 BGB

1. Schutz der inneren Ehre: Die Beleidigung

2. Schutz der äußeren Ehre: Die üble Nachrede und die Verleumdung

a. Üble Nachrede

b. Verleumdung

C. EHRE ALS “SONSTIGES RECHT” IM SINNE DES § 823 ABS. 1 BGB

1. Änderung der Rechtsprechung

2. Anwendung der neuen Rechtsprechung

II. RECHT AM EIGENEN BILD

A. REGEL DES § 22 KUG

1. Bild

2. Einwilligung

B. AUSNAHMEN DES § 23 KUG

1. Person der Zeitgeschichte

a. Absolute Person der Zeitgeschichte

b. Relative Person der Zeitgeschichte

2. Öffentliche Erscheinung der Person

a. Beiwerk

b. Versammlung

III. RECHT AM EIGENEN WORT

A. BEGRIFF

B. UMFANG

Teil 2. Rechtswidrigkeit

I. EINWILLIGUNG

A. ERTEILUNG

B. UMFANG

C. WIDERRUF

II. WAHRNEHMUNG BERECHTIGTER INTERRESSEN

A. ABGRENZUNG

B. INHALT

1. Informationsinteresse der Öffentlichkeit

2. Journalistische Sorgfaltspflicht

C. INTERESSENABWÄGUNG

1. Prüfung der Wahrheit

2. Der Schutz der Persönlichkeit

3. Der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit

a. Meinungsfreiheit

b. Meinungsäußerung und Werturteil

c. Tatsachenbehauptung

i. Die Tatsachenbehauptungen, die durch das Grundgesetz geschützt sind.

ii. Die Tatsachenbehauptungen, die nicht durch das Grundgesetz geschützt sind.

D. BEWEISLAST

Teil 3. Verantwortlichkeit

I. VERSCHULDENSFÄHIGKEIT

II. VERSCHULDEN

A. VORSATZ

B. FAHRLÄSSIGKEIT

1. Sorgfaltspflicht

a. Wahrheitspflicht

i. Begriff

ii. Inhalt und Umfang

b. Pflicht zur Güterabwägung

2. Andere Pflichten

a. Verkehrspflicht

b. Organisationsmängel

Teil 4. Schadensersatz

I. MATERIELLER SCHADEN

A. NATURALRESTITUTION

1. Unterlassung

a. “Actio quasi-negatoria”

b. Voraussetzungen

i. Rechtsverletzung

ii. Wiederholungsgefahr

2. Beseitigung

a. Widerruf

i. Zweck des Widerrufs

ii. Widerruf nur gegen Tatsachenbehauptungen

iii. Fortwirkende Beeinträchtigung

b. Richtigstellung

c. Ergänzung

3. Feststellung

B. SCHADENERSATZ IN GELD

II. IMMATERIELLER SCHADEN

A. ZUBILLIGUNG DER GELDENTSCHÄDIGUNG

B. VORAUSSETZUNGEN

1. Schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung

a. Bedeutung und Tragweite des Eingriffs

b. Grad des Verschuldens

c. Anlaß und Beweggrund des Handelnden

2. Keine andere Ersatzmöglichkeit

C. BEMESSUNG DER GELDENTSCHÄDIGUNG

1. Genugtuung

a. Sanktionsfunktion

b. Besänftigungsfunktion

2. Prävention

a. Ausgleichsfunktion

b. Präventionsgedanke

i. Angelsächsisches Vorbild

ii. Kontinentales Vorbild

3. Höhe der Geldentschädigung

Teil 5. Gegendarstellung

I. VORBEMERKUNGEN

II. VORAUSSETZUNGEN

A. PERIODISCHE DRUCKWERKE

B. TATSACHENBEHAUPTUNG DER PRESSE

C. ENTGEGNUNGSERKLÄRUNG

D. ABDRUCKSVERLANGEN

III. ERFÜLLUNG DER ABDRUCKSPFLICHT

A. NÄCHTSFOLGENDE NUMMER

B. GLEICHER TEIL DES DRUCKWERKES

C. GLEICHES ERSCHEINUNGSBILD

D. KOSTENFREIHEIT

E. REDAKTIONELLE STELLUNGNAHME

Schluß

Beilagen


Abkürzungen

a. a. O. am angegebenen Ort
Abs. Absatz
AfP Archiv für Presserecht
AK BGB Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Alternativkommentar)
Art. Artikel
BGB Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
BGBl Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
Brox-AS Brox Hans, Allgemeines Schuldrecht, 19. Auflage, München 1991
Brox-AT Brox Hans, Allgemeiner Teil des BGB, 22. Auflage, Köln 1998
Brox-BS Brox Hans, Besonderes Schuldrecht, 21. Auflage, München 1996
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGG Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951
DDR Deutsche Demokratische Republik
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
f. folgende Seite
ff. folgende Seiten
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
JZ Juristen Zeitung
KUG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907
LG Landgericht
LPG Landespressegesetz
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungsreport
Nr. Nummer
OLG Oberlandesgericht
RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
Rz. Randziffer
S. Seite(n)
sog. sogenannte
Staudinger J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen
StGB Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871
UrhG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965
usw. und so weiter
vgl. vergleiche
w. wegen
z. B. zum Beispiel
ZPO Zivilprozesßordnung

Literaturverzeichnis

Bamberger Heinz Georg
Einführung in das Medienrecht, Darmstadt 1986.
Branahl Udo
Medienrecht, 2. Auflage, Opladen 1997.
Brox Hans
Allgemeiner Teil des BGB, 22. Auflage, Köln 1998 (Abkürzung: Brox-AT).
Brox Hans
Allgemeines Schuldrecht, 25. Auflage, München 1998 (Abkürzung: Brox-AS).
Brox Hans
Besonderes Schuldrecht, 23. Auflage, München 1998 (Abkürzung: Brox-BS).
Brüggenmeier Gert
Deliktsrecht, Ein Hand- und Lehrbuch, Baden-Baden 1986.
Burkhardt H. Emanuel
Studienkreis für Presserecht und Pressefreiheit, 82. Tagung: Persönlichkeitsschutz und Geldersatz, NJW 1998, 2104-2105.
Derleder Peter
Politischer Meinungskampf, allgemeines Persönlichkeitsrecht und Deliktsrechtsentwicklung, AK BGB ad § 823 Abs. 1 BGB, Neuwied – Darmstadt 1979, S. 942-952.
Engels Stefan,
Schulz Wolfgang
Das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, AfP 1998, 574-583.
Fromm Friedrich Karl
Schadensersatz für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, NJW 1965, 1201-1206.
Frömming Jens,
Peters Butz
Die Einwilligung im Medienrecht, NJW 1996, 958-962.
Gounalakis Georgios
Persönlichkeitsschutz und Geldersatz, AfP 1998, 10-25.
Groß Rolf
Presserecht, 2. Auflage, Wiesbaden 1987.
Hahn Bernhard
Das Recht am eigenen Bild – anders betrachtet, NJW 1997, 1348-1350.
Helle Ernst
Die Unwahrheit und die Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Behauptung, NJW 1964, 841-845.
Jarass Hans D.,
Pieroth Bodo
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage, München 1997.
Kötz Hein
Deliktsrecht, 8. Auflage, Neuwied – Kriftel – Berlin 1998.
Lackner Karl,
Kühl Christian
Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 22. Auflage, München 1997.
Larenz Karl,
Canaris Claus-Wilhelm
Lehrbuch des Schuldrechts, Band 2, Besonderer Teil, 2. Halbband, 13. Auflage, München 1994.
Lenckner Theodor
Strafgesetzbuch, Kommentar ad § 185 ff. StGB, 25. Auflage, München 1997, S. 1378-1427.
Löffler Martin
Die Grenzen richterlicher Rechtsfindung beim immateriellen Schadensersatz, NJW 1962, 225-228.
Löffler Martin,
Ricker Reinhart
Handbuch des Presserechts, 3. Auflage, München 1994.
Löffler Martin,
Wenzel Karl Egbert,
Sedelmeier Klaus
Presserecht, Kommentar zu den Landespressegesetzen der Bundesrepublik Deutschland mit einem besonderen Teil und einem Textanhang, 4. Auflage, München 1997.
Medicus Dieter
Schuldrecht II, besonderer Teil, 8. Auflage, München 1997.
Mertens Detlev
Persönlichkeitsschutz, Schiwy/Schutz: Medienrecht, Lexikon für Wissenschaft und Preaxis, 3. Auflage, Neuwied – Kriftel – Berlin 1994, S. 293-302.
Mincke Wolfgang
Der Ersatz des immateriellen Schadens bei Persönlichkeitsverletzungen, JZ 1980, 86-91.
Paschke Marian
Medienrecht, Berlin – Heidelberg 1993.
Peters Butz
Die publizistische Sorgfalt, NJW 1997, 1334-1340.
Prinz Matthias
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte vor Verletzungen durch die Medien, NJW 1995, 817-821.
Prinz Matthias
Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechts-verletzungen durch die Medien, NJW 1996, 953-958.
Rosengarten Joachim
Der Präventionsgedanke im deutschen Zivilrecht, NJW 1996, 1935-1938.
Schäfer Karl
J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Recht der Schuldverhältnisse §§ 823-832, 12. Auflage, Berlin 1986, S. 7-443 (Abkürzung: Staudinger – Schäfer § 823).
Sedelmeier Klaus
Presserecht, Kommentar zu den Landespressegesetzen der Bundesrepublik Deutschland ad § 11 LPG Gegendarstellung, 4. Auflage, München 1997, S. 591-701.
Seitz Walter
Prinz und die Prinzessin – Wandlungen des Deliktsrechts durch Zwangskommerzialisierung der Persönlichkeit, NJW 1996, 2848-2850.
Seitz Walter
Staatsehrengrenzen in Europa?, NJW 1997, 1346-1347.
Soehring Jörg
Das Recht der journalistischen Praxis, Recherche, Darstellung, Haftung, AfP – Praxisreihe, Stuttgart 1990.
Soehring Jörg
Presserecht, Recherche, Berichterstattung, Ansprüche im Recht der Presse und des Rundfunks, 2. Auflage, Stuttgart 1995.
Steffen Erich
Presserecht, Kommentar zu den Landespressegesetzen der Bundesrepublik Deutschland ad § 6 LPG Sorgfaltspflicht der Presse, 4. Auflage, München 1997, S. 240-422.
Stürner Rolf
Persönlichkeitsschutz und Geldersatz, AfP 1998, 1-10.
Von Bar Christian
Schmerzensgeld und gesellschaftliche Stellung des Opfers bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, NJW 1980, 1724-1729.
von Gamm Otto-Friedrich
Persönlichkeitsschutz und Massenmedien, NJW 1979, 513-518.
Wasserburg Klaus
Der Schutz der Persönlichkeit im Recht der Medien, Ein Handbuch über die Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Widerruf und Gegendarstellung, Heidelberg 1988.
Wenzel Karl Egbert
Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Handbuch des Äußerungsrechts, 4. Auflage, Köln 1994.

Entscheidungsregister

Bundesverfassungsgericht

I. Senat, 15.1.58, Verkörperung einer objektiven Wertordnung in den Grundrechten, 1 BvR 400/51 in BVerfGE 7, 198

I. Senat, 25.1.61, Gegenäußerung in der Presse, die auf die öffentlichen Meinungsbildung einwirken soll, 1 BvR 9/57 in BVerfGE 12, 113

II. Senat, 31.1.73, Grundrechtliche Gewährleistung des Rechts am eigenen Wort, 2 BvR 454/71 in BVerfGE 34, 238 = NJW 1973, 891

I. Senat, 14.2.73, “Soraya”-Urteil, 1 BvR 112/65 in BVerfGE 34, 269 = NJW 1973, 1221

I. Senat, 3.6.80, Unterstellung tatsächlich nicht gemachter Äußerung, 1 BvR 185/77 in BVerfGE 54, 148 = NJW 1980, 2070

I. Senat, 3.6.80, Unrichtiges Zitat, 1 BvR 797/78 in BVerfGE 54, 208 = NJW 1980, 2072

I. Senat, 20.4.82, Herabsetzende Kritik an einem Gewerbezweig, 1 BvR 426/80 in BVerfGE 60, 234

I. Senat, 22.6.82, Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, 1 BvR 1376/79 in BVerfGE 61,1

I. Senat, 3.6.87, Ehrenrührige Karikaturen, 1 BvR 313/85 in BvefGE 75, 369

I. Senat, 11.1.94, Falsche geschichtliche Darstellung, 1 BvR 434/87 in BVerfGE 90, 1

I. Senat, 13.4.94, Leugnung der Judenverfolgung, 1 BvR 23/94 in BVerfGE 90, 241

I. Senat, 13.2.96, Prüfung der Deutung einer Äußerung, 1 BvR 262/91 in BVerfGE 94,1

I. Senat, 14.1.98, Verpflichtung des Abdrucks von Gegendarstellung und Richtigstellung auf der Titelseite, 1 BvR 1861/93; 1 BvR 1864/96; 1 BvR 2073/97 in AfP 1998, 184

Reichsgericht & Bundesgerichtshof für Zivilsachen

VI. Zivilsenat, 5.1.05, Klage auf Unterlassung widerrechtlicher Handlungen, VI. 38/04 in RGZ 60, 6

VI. Zivilsenat, 28.9.11, Unterlassungsklage, VI. 407/10 in RGZ 77, 217

I. Zivilsenat, 26.10.51, Geschäftsschädigende Werturteile, I ZR 8/51 in BGHZ 3, 270

I. Zivilsenat, 25.5.54, Veröffentlichung von Briefen – “Leserbrief”-Urteil, I ZR 211/53 in BGHZ 13, 334 = NJW 1954, 1404

Großer Senat, 6.7.55, Begriff der “Billigkeit”, GSZ 1/55 in BGHZ 18, 149 = NJW 1955, 1675

I. Zivilsenat, 8.5.56, Anspruch bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild, I ZR 62/54 in NJW 1956, 1554

VI. Zivilsenat, 2.4.57, Persönlichkeitsrecht, VI ZR 9/56 in BGHZ 24, 72

I. Zivilsenat, 14.2.58, Immaterieller Schaden durch unbefugte Bildveröffentlichung – “Herrenreiter”-Urteil, I ZR 151/56 in BGHZ 26, 349

IV. Zivilsenat, 18.3.59, Künstlername in Werbeanzeige – “Catarina Valente”-Urteil, IV ZR 182/58 in BGHZ 30, 7

VI. Zivilsenat, 19.9.61, Immaterieller Schadensersatz bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts – “Ginsengwurzel”-Urteil, IV ZR 259/60 in BGHZ 35, 363 = NJW 1961, 2059

VI. Zivilsenat, 5.3.63, Ehrverletzende Pressereportage, VI ZR 55/62 in BGHZ 39, 124

VI. Zivilsenat, 8.12.64, Erdichtetes Interview über private Angelegenheiten, VI ZR 201/63 in NJW 1965, 685

VI. Zivilsenat, 18.6.74, Berechtigtes Interesse bei Ehrverletzung, VI ZR 16/73 in NJW 1974, 1762

VI. Zivilsenat, 16.12.75, Funktion und Bemessung des Schmerzensgeldes, VI ZR 175/74 in NJW 1976, 1147

VI. Zivilsenat, 6.4.76, Abwehr- und Ersatzansprüche wegen Fernsehkritik, VI ZR 246/74 in BGHZ 66, 182

VI. Zivilsenat, 19.12.78, Publikation eines heimlich abgehörten Telefongesprächs, VI ZR 137/77 in BGHZ 73, 120 = NJW 1979, 647

VI. Zivilsenat, 30.1.79, Berücksichtigung des Verzichts auf Gegendarstellungsverlangen, VI ZR 163/77 in NJW 1979, 1041

VI. Zivilsenat, 9.2.82, Kritik an Besetzung öffentlicher Ämter, VI ZR 123/80 in NJW 1982, 1805

VI. Zivilsenat, 9.7.85, Wirkung eines DDR-Strafurteils im Ehrenschutzprozeß, VI ZR 214/83 in BGHZ 95, 212

VI. Zivilsenat, 11.7.89, Kritik an Wassersuche mit Wünschelrute, VI ZR 255/88 in NJW-RR 1990, 1058

IX. Zivilsenat, 4.6.92, Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils, IX ZR 149/91 in BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 1935

VI. Zivilsenat, 15.11.94, Bemessungs-faktor der Schmerzensgeldhöhe – “Caroline von Monaco I”-Urteil – Erfundene Interviews, VI ZR 56/94 in BGHZ 128, 1 = NJW 1995, 861 = AfP 1995, 411

VI. Zivilsenat, 5.12.95, Höhe der Geldentschädigung – “Caroline von Monaco II”-Urteil – Brustkrebs, VI ZR 332/94 in NJW 1996, 984 = AfP 1996, 137

VI. Zivilsenat, 12.12.95, Recht am eigenen Bild – “Caroline von Monaco III”-Urteil – Bild des achtjährigen Sohnes, VI ZR 223/94 in NJW 1996, 985 = AfP 1996, 138

VI. Zivilsenat, 19.12.95, Paparazzi-Fotos – “Caroline von Monaco IV”-Urteil, VI ZR 15/95 in BGHZ 131, 332 = NJW 1996, 1128 = AfP 1996, 140

VI. Zivilsenat, 30.1.96, Pressemäßige Sorgfalt, VI ZR 386/94 in BGHZ 132, 13

Bundesgerichtshof für Strafsachen

II. Strafsenat, 29.5.51, Beleidigung eines Mädchens durch Zeigen von Abbildungen nackter Frauen, 2 StR 153/51 in BGHSt 1, 288

Großer Senat, 18.11.57, Zusendung einer Werbeschrift für Mittel sexueller Reizszeigerung als Beleidigung, GSSt 2/57 in BGHSt 11, 67

I. Strafsenat, 15.1.63, Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Veröffentlichungen in der Presse, 1 StR 478/62 in BGHSt 18, 182

I. Strafsenat, 18.2.64, Sammel-Beleidigung durch Herabsetzung eines Mitgliedes der Personengruppe, 1 StR 572/63 in BGHSt 19, 235

II. Strafsenat, 15.3.89, Beleidigung durch sexuelle Handlung, 2 StR 662/88 in BGHSt 36, 145

Oberlandesgericht

Frankfurt, 6.9.79, Persönlichkeitsverletzung durch Presseberichterstattung, 16 U 75/79 in NJW 1980, 597

Hamburg, 25.7.96, Entschädigung bei “Zwangskommerzialisierung” der Persönlichkeit – Caroline von Monaco, 3 U 60/93 in NJW 1996, 2870

München, 13.3.98, Geltendmachung irreführender Gegendarstellung, 21 U 2208/98 in AfP 1998, 515

Karlsruhe, 24.6.98, Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, 6 U 265/97 in AfP 1998, 639

Landgericht

Ansbach, 30.8.96, “Kinderschänder”-Urteil, 3 O 380/96 in NJW-RR 1997, 978

Berlin, 26.11.96, Presseveröffentlichung – “gierigster Lehrer”-Urteil, 27 O 451/96 in NJW 1997, 1373

Düsseldorf, 15.5.97, Unbefugte Inanspruchnahme eines Namens zu Werbezwecken – “Berti”-Urteil, 4 O 250/96 in NJW-RR 1998, 747 = AfP 1998, 238

Düsseldorf, 29.4.98, Gegendarstellungsanspruch gegen eine Internet-Homepage, 12 O 132/98 in AfP 1998, 420


Einleitung

Diese Arbeit behandelt den Schutz der Persönlichkeit. Aber nur ein Teil des Persönlichkeitsrechts wird erörtert werden (Einleitung, I). Dieser Teil betrifft die Möglichkeiten natürlicher Personen, sich zu wehren, gegen eine Beeinträchtigung durch die Medien, die nicht rechtlich erlaubt ist (Einleitung, II). Diese Beeinträchtigung erfolgt nur durch eine spezifische Weise: Es muß eine Darstellung festgestellt werden (Einleitung, III), die durch die Medien veröffentlicht wird (Einleitung, IV).

I. PERSÖNLICHKEITSRECHT

Das “allgemeine Persönlichkeitsrecht” ist schwer zu definieren. Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches hat diesen Begriff nicht kodizifiert. Das von den Gerichten Persönlichkeitsrecht wurde durch richterliche Rechtsfortbildung gebildet, die heute bestehende im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 abgeleitet worden ist.

Der Schutz der Persönlichkeit wurde als Schutz der sozialen Identität und Integrität des einzelnen betrachtet. Der Begriff dieses Rechts ist von “generalklauselartiger Weite und Unbestimmtheit” : Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. Dieses Recht richtet sich nicht nur gegen den Staat und seine Organe, sondern auch im privaten Rechtsverkehr gegen jedermann. Die heutige ständige Rechtsprechung ordnet das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein in die “sonstigen Rechte” des § 823 Abs. 1 BGB. Unter diesem Begriff ist ein “absolutes Recht” zu verstehen. Der Inhaber dieses Rechts kann von jedem anderen verlangen, daß er ihn in der Verwertung des Rechts oder in der Ausübung der aus ihm fließenden Befugnisse nicht störe. Dieser Schutz ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB gleichrangig mit dem Schutz der persönlicher Rechtsgüter.

Diese Arbeit behandelt nur einen Teil des Persönlichkeitsrechts, nämlich den der einzelnen Menschen das Recht gewährt, seinen Ruf gegen widerrechtliche Mitteilungen in der Öffentlichkeit zu schützen. Jeder hat einen Anspruch darauf, selbst darüber entscheiden zu können, welche Informationen über sein Leben er preisgeben will und im übrigen von den Massenmedien in Ruhe gelassen zu werden.

Dieses Recht steht nur den natürlichen Personen zu. Betroffen sind zumeist Personen des Berufslebens. Es kommen aber auch Kinder und Ausländer in Betracht. Das bürgerlich-rechtliche “Persönlichkeitsrecht” von juristischer Personen also z. B. Unternehmen fällt in den Bereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Das gilt auch für Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung.

II. WIDERRECHTLICHKEIT

Der Schutz der Persönlichkeit, der hier erörtert wird, ist durch das Deliktsrecht gesichert. Das bedeutet, daß eine rechtliche Abwehr nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erfüllt sind. Deshalb ist für unser Thema die Widerrechtlichkeit als Tatbestandsvoraussetzung des § 823 BGB von besonders wichtiger Bedeutung.

Eine Rechtswidrigkeit wird erst festgestellt, nachdem eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall vorgenommen worden ist. Auf der Seite des Veletzten ist besonders zu berücksichtigen, in welche Sphäre seiner Persönlichkeit eingegriffen worden ist, wie schwer der Eingriff wiegt und welche Folgen er hat sowie welches Verhalten des Verletzten zu dem Eingriff geführt hat. Auf der Seite des Schädigers ist besonders zu beachten, welches Motiv ihn bewegt hat, aus welchem Anlaß und in welcher Form er tätig geworden ist und wie schwerwiegend die Beeinträchtigung ist.

Eine Widerrechtlichkeit liegt nicht vor, sofern für die Handlung des Schädigers ein Rechtfertigungsgrund, bestand. Jedoch hat der Schädiger nur einige eingeschränkte Möglichkeiten von der Widerrechtlichkeit seiner Tat befreit zu werden. Zwei verschiedene Arten von Rechtfertigungsgründe können unterschieden werden: Die “absoluten” Rechtfertigungsgründe einerseits und die “relativen” Rechtfertigungsgründe andererseits.

Die absolute Rechtfertigungsgründe. Diese Kategorie enthält die Einwilligung des Angegriffenen oder eine besondere Genehmigung der Handlung des Schädigers durch das Gesetz. Diese Rechtfertigungsgründe sind “absolut”, weil die Tatbestandsmäßigkeit eine Indikationswirkung für die Rechtswidrigkeit hat. In diesen Fällen wird die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt, ohne daß eine Interessenabwägung erforderlich ist. Billigt man dem Persönlichkeitsschutz den ihm gebührenden Rang zu und ordnet man ihn folgerichtig in das System des geltenden Deliktsrechts ein, so können solche Fälle nicht prinzipiell anders behandelt werden als die Verletzung der physischen Integrität von Körper und Eigentum. Daß der Mensch stets in Interaktion und Kommunikation mit anderen steht, macht hier keineswegs eine “positive” Feststellung der Rechtswidrigkeit im Wege des Güter- und Interessenabwägung nötig; denn der Interaktions- und Kommunikationszusammenhang legitimiert in keiner Weise dazu.

Die relative Rechtfertigungsgründe. Diese Kategorie enthält die Situationen, in der der Tatbestand so unbestimmt ist, daß man aus seiner Erfüllung nicht einmal ein Indiz für die Rechtswidrigkeit gewinnen kann. In diesem Sinn wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht als “Rahmenrecht” genannt. Bei der Verletzung dieses Rechts ist die Rechtswidrigkeit sorgfältig durch eine Güter- und Interessenabwägung insbesondere gegenüber den Rechten anderer Personen zu prüfen. Hier werden besonders das private und/oder öffentliche Interesse in Betracht kommen.

In diesem Zusammenhang muß der Schutz der Persönlichkeit gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit der Medien abgewogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann weder der in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Schutz der Persönlichkeit noch die in Art. 5 GG gewährleistete Freiheit der Berichterstattung einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen; beide Verfassungswerte sind essentielle Bestandteile der grundgesetzlichen Ordnung.

Der Schutz der Persönlichkeit findet seine Schranken überall dort, wo die Gemeinschaft, in der die Einzelperson lebt, ein berechtigtes Interesse hat, über ihr Verhalten informiert zu werden.

III. TATSACHENDARSTELLUNG

Die Tatsachendarstellung ist die Handlung des Täters, durch die er die noch unbekannte Wirklichkeit in der Öffentlichkeit darstellt. Der Begriff “Tatsachenbehauptung” wird durch die Rechtsprechung als Äußerung über Vorgänge und Sachverhalte in der Vergangenheit und Gegenwart, die Anspruch auf Wirklichkeitstreue erheben und deren Richtigkeit objektiv nachprüfbar ist, definiert.

So umfaßt der Schutz vor widerrechtlichen Tatsachendarstellungen nur den Schutz dagegen, daß von einer Person ein falsches Bild in der Öffentlichkeit gezeichnet wird. Das Eindringen in eine fremde Intimsphäre wird nicht erfaßt, weil hierbei kein falsches Bild gezeichnet wird, sondern in das Recht einer Person eingegriffen wird selber zu bestimmen, ob ihre Intima intim bleiben sollen.

Die Tatsachendarstellung braucht nicht unbedingt vorsätzlich geäußert zu werden. Der zivilrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts beschränkt sich nicht nur auf vorsätzliche Beeinträchtigungen, sondern erstreckt sich auch auf fahrlässige Verletzungen. Die Verweisungsbestimmung des § 823 Abs. 2 BGB garantiert außerdem einen umfassenden Rechtsschutz durch die Einbeziehung der außerhalb des BGB bestehenden Schutzgesetzes. Hier ist insbesondere maßgebend das Strafrecht und das Urheberrecht.

Die Tatsachendarstellung kann durch zahlreiche Arten geschehen: Die Darstellung hat eine enge Beziehung mit ihrem Träger. Hierbei kann man zwei wichtige “Kommunikationsmittel” unterscheiden: den Text (Schreiben oder Sprechen) und das Bild.

IV. MEDIEN

Das Wort “Medien” ist kein Rechtsbegriff. Es ist im Gesetz nicht definiert. Man kann sagen, daß der Begriff “Medien” eine bloße Sammelbezeichnung für die sich an die Masse wendenden Mittel zur Verbreitung und Wiedergabe geistiger Sinngehalte durch Wort, Bild, Schrift und Ton ist. Dabei ist unter geistigen Sinngehalten jede geistige Äußerung auch gefühlsmäßiger Art zu verstehen, beginnend bei der einfachen Tatsachenmitteilung (Information) bis zum urheberrechtsschutzfähigen Werk (die Literatur, die Musik, die Wissenschaft, die Kunst).

Die durch Art. 5 GG geschützte Presse ist diejenige, die einen “seriösen” Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung liefert, also etwa nur die Veröffentlichung politisch-kulturel-weltanschaulicher Nachrichten und Stellungnahmen sowie die sonstige sachliche Berichterstattung in Zeitungen und Zeitschriften.

V. DRITTWIRKUNG DER GRUNDRECHTE BEIM PERSÖNLICHKEITSRECHT

Die Hauptfunktion der Grundrechte ist die, rechtswidrige Einmischungen durch den Staat gegen den Bürger abzuwehren. In den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. Dies gilt auch für die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, in denen sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar entfaltet. Dieser Rechtsgehalt ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und hat für den Richter damit eine bindende Wirkung, die Auslegung bleibt hingegen dem Richter überlassen.

Bei der Anwendung privatrechtlicher Vorschriften ist die Ausstrahlungswirkung des grundrechtlichen Persönlichkeitsrechts zu beachten. Die Entwicklung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts füllt diesen verfassungsrechtlichen Auftrag im wesentlichen aus. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen, wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt.

“Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilrechtliche Entscheidung über einen bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch. Das Bundesverfassungsgericht hat Auslegung und Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften als solche nicht nachzuprüfen; ihm obliegt lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen […]. Dabei hängen die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeiten namentlich von der Intensität der Grundrechts-beeinträchtigung ab: Je mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt, desto eingehender muß die verfassungsgerichtliche Prüfung sein, ob eine solche Verkürzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist […].” (BVerfGE 54, 208, 215)

Die folgende Analyse behandelt die Rechte des einzelnen gegenüber den Medien mit ihren rechtlich beanstandeten Abwehrmitteln der Presse und Meinungsfreiheit. Beide Aspekte sind zu beachten und gegeneinander abzuwägen.

VI. INHALTSÜBERSICHT

Der Schutz der Persönlichkeit vor widerrechtlicher Tatsachendarstellung durch die Medien wird gemäß einer ordentlichen Rechtssystematik vorgestellt.

Erstens wird die Rechtsverletzung erörtert (Teil 1). Dieser Teil enthält die wichtigsten Voraussetzungen, die sich mit dem Schutz der Persönlichkeit im Rahmen der entsprechenden Beeinträchtigung befassen.

Zweitens wird die Rechtswidrigkeit behandelt (Teil 2). Eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann nur beansprucht werden, wenn die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit erfüllt ist. Sofern Rechtsfertigungsgründe geltend gemacht werden können, liegt keine Rechtswidrigkeit vor. Trotz ihre Tatbestandsmäßigkeit kann die Handlung also gerechtfertigt sein. Infolgedessen werden auch die Rechtfertigungsgründe unter diesem Titel behandelt.

Drittens stellt ein Schadensersatzanspruch noch die Voraussetzung der Verantwortlichkeit (Teil 3). Das Verhalten des Schädigers muß schuldhaft sein. Gemäß § 276 BGB haftet er für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Viertens wird der Schadensersatz behandelt (Teil 4). Der Schaden, der durch die widerrechtliche Handlung entsteht muß ersetzt werden. Soweit dies nicht möglich ist muß der Verletzte entgeltlich entschädigt werden. In diesem Rahmen werden die materiellen und immateriellen Schäden mit den entsprechenden Ansprüchen erörtert.

Fünftens und endlich wird ein bestimmter Anspruch behandelt: Die Länder haben ein Gegendarstellungsrecht in ihren Landespressegesetzen kodifiziert (Teil 5). Es stellt auch einen wichtigen Schutz zugunsten der Persönlichkeit gegen der Beeinträchtigungen der Medien dar.

Diese grundlegenden Punkte werden durch fünf unterschiedlichen Rechtsgebieten abgedeckt: Grundgesetz (GG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Strafgesetzbuch (StGB), Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) und Landespressegesetz (LPG).

Teil 1. Rechtsverletzung

Dieser erste Teil spricht über das Thema des Schutzes der Persönlichkeit durch eine Vorstellung der prinzipiell entsprechenden Rechte, die beeinträchtigt werden können. Drei von einander zu unterscheidende geschützte Sphären werden in Folgenden erörtert werden.

Erstens wird das Recht, das gegen die Veröffentlichung einer ehrenrührigen Behauptung schützt, erörtert. Die Ehre gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und wird durch das Zivil- und Strafrecht geschützt (Teil 1 .I).

Zweitens kann die Tatsachendarstellung auch ohne Worte veröffentlicht werden, nämlich durch Bilder. Das deutsche Recht hat einige Abwehrmitteln vor mißbräuchlichen Beeinträchtigungen dieser möglichen Veröffentlichungsweise vorgesehen. Diese Abwehrmöglichkeiten befinden sich beim Recht am eigenen Bild im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Teil 1 .II). Dieser Schutz stammt also aus dem Urheberrecht.

Drittens ist die Richtigkeit der Mitteilungen und die Einwilligung zur Mitteilung ihrer Substanz von der betrachteten Person auch durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Hier spricht man vom Recht am eigenen Wort (Teil 1 .III).

I. EHRE

A. VORBEMERKUNGEN

Die Ehre braucht nicht notwendig verletzt zu sein; es genügt schon, daß jemand wesentlich anders dargestellt wird, als er wirklich ist.

Die Tatbestandsmäßigkeit der Verletzung der Ehre befindet sich in zwei Rechtsgebiete und zwar zwei Gesetzbücher. Einerseits wird die Ehre durch das Strafrecht geschützt. Hier steht als Schutzziel nicht die Person, sondern der Staat im Vordergrund. Andererseits wird die Ehre durch das Zivilrecht geschützt. Hier ist die Einzelperson Schutzziel des Rechts.

Bevor die heutige Rechtsprechung entwickelt wurde, war der Schutz der Ehre durch § 823 Abs. 2 BGB einschränkend gesichert. Insbesondere konnte, wer durch Äußerungen eines anderen in seiner Ehre verletzt worden war, Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn er bewies, daß der andere den Straftatbestand der Beleidigung oder der üblen Nachrede der §§ 185 ff. StGB erfüllt und damit ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt hatte. Der Schutz der Ehre wurde später durch eine erneute Auslegung des § 823 Abs. 1 BGB ausgeweitet. Der Bundesgerichtshof ordnete den Begriff des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den “sonstigen Rechten” im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB unter. Damit wurde der Schutz der Ehre noch weiter gefestigt. Nach der heutigen Rechtsprechung stehen dem Beleidigten strafrechtliche und zivilrechtliche Abwehransprüche zu.

Zuerst wird auf die Ehre als “bezweckendes Gesetz” im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die auf die entsprechenden strafrechtlichen Bestimmungen verweist, eingegangen (Teil 1 .I.B). Dann wird die Ehre als “sonstiges Recht” im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (Teil 1 .I.C) behandelt.

B. EHRE ALS “BEZWECKENDES GESETZ” IM SINNE DES § 823 ABS. 2 BGB

Die Ehre, die durch § 823 Abs. 2 BGB geschützt ist, wird durch einen strafrechtlichen Begriff definiert, weil die Bestimmung des BGB auf die §§ 185 ff. StGB Bezug nimmt. Jedoch kommen diese stafrechtlichen Normen nur zur Anwendung, sofern kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 193 StGB wahrgenommen werden kann.

Der strafrechtliche Schutz der Ehre deckt lediglich einen Aspekt der Personenwürde und ist nicht identisch mit dem Bereich, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt.

“Ein Angriff auf die Ehre wird geführt, wenn der Täter einem anderen zu Unrecht Mängel nachsagt, die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen mindern würden. Nur durch solche ‘Nachrede’ (die ein herabsetzendes Werturteil oder eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung sein kann), wird der aus der Ehre fließende verdiente Achtungsanspruch verletzt. Sie stellt die Kundgabe der Mißachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung dar, die nach der Rechtsprechung den Tatbestand verwirklicht […].” (BGHSt 36, 145, 148)

Die sogenannten “bezweckenden Gesetze” unterscheiden sich rechtssystematisch dadurch voneinander, daß die Verleumdung und üble Nachrede die Ehrverletzung mittels Tatsachenbehauptung oder -verbreitung erfaßt, während der Beleidigungstatbestand die Ehrverletzung durch die Kundgabe abfälliger Werturteile zum Gegenstand hat.

Außerdem vertritt die Rechtsprechung einen gespaltenen normativ-faktischen Ehrbegriff, der dem § 185 StGB als Rechtsgut die innere Ehre (Teil 1 .I.B.1), das heißt den aus dem sittlichen und sozialen Persönlichkeitswert entspringenden Achtungsanspruch, und dem § 186 StGB die äußere Ehre (Teil 1 .I.B.2), das heißt den in bezug auf diesen Persönlichkeitswert guten Ruf des Menschen, zuordnet.

“Angriffsobjekt der Beleidigung ist die dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende innere Ehre, außerdem seine darauf beruhende Geltung, sein guter Ruf innerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft [äußere Ehre]. Wesentliche Grundlage der inneren Ehre und damit Kern der Ehrenhaftigkeit des Menschen ist die ihm unverlierbar von Geburt an zuteilgewordene Personenwürde, zu deren Unantastbarkeit sich das Grundgesetz der Bundesrepublik in Artikel 1 bekennt und deren Achtung und Schutz es ausdrücklich aller staatlichen Gewalt zur Pflicht macht.” (BGHSt 11, 67, 70 f.)

Daraus lassen sich zwei Schlußfolgerungen ziehen. Einerseits kann das Opfer eines Ehrdeliktes in seiner allgemein ethisch-moralischen Qualität als Mensch angegriffen werden (z. B. Titulierung “Schafskopf”). Andererseits umfassen die Wertungsgesichtspunkte einer Ehrverletzung jedoch auch jene Eigenschaften und Fähigkeiten der Person, wie sie zur Erfüllung der Aufgaben und Erwartungen im jeweiligen sozialen Wirkungskreis gesellschaftlich vorausgesetzt werden (z. B. an einen Politiker gerichtete Anordnung, er möge einen Nervenarzt konsultieren; Bezeichnung eines Arztes als “Pfuscher”).

1. Schutz der inneren Ehre: Die Beleidigung

Die sogenannte “innere Ehre”, also die Ehre, die dem aus dem sittlichen und sozialen Persönlichkeitswert entspringenden Achtungsanspruch zugeordnet wird, wird durch die Beleidigung beeinträchtigt.

§ 185 StGB Beleidigung Die Beleidigung wird mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Beleidigung ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch eine vorsätzliche Kundgabe eigener Mißachtung oder Nichtachtung, die durch schriftliche oder bildliche Darstellung erfolgen kann. Angesichts der Gemeinschaftsbezogenheit der Ehre ist die Frage, ob eine Kundgebung den Wert des von ihr Angesprochenen herabsetzt, grundsätzlich entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Dritten zu interpretieren.

Erforderlich ist, daß dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen wird. Die Beleidigung kann auch nur in einer unverdienten Mißachtung, die durch eine unwahre Tatsachenbehauptung oder ein negativer Werturteil geäußert wird, bestehen. Ob eine Äußerung die Mißachtung eines anderen zum Ausdruck bringt, ist durch Auslegung ihres objektiven Sinngehalts zu ermitteln. Die Kundgabe muß den Betroffenen erkennen lassen und an einen andere n gerichtet sein.

Aus der Verwurzelung in der Menschenwürde folgt, daß der Geltungsanspruch unabhängig vom Grad des subjektiven Ehrgefühls oder Ehrempfindens seines Trägers ist, bei etwaigen zuteil gewordenen Entehrungen.

2. Schutz der äußeren Ehre: Die üble Nachrede und die Verleumdung

Die “Äußere Ehre” ist diejenige, die in bezug auf den Persönlichkeitswert dem guten Ruf des Menschen zugeordnet wird. Sie umfaßt den sozialen Geltungs- und Achtungsanspruch, der Voraussetzung dafür ist, daß sich der Mensch in der Gemeinschaft behaupten und entfalten kann. Der Schutz dieser Ehre wird in den §§ 186 und 187 StGB erfaßt. Diese Bestimmungen stellen die Ermöglichung fremder Mißachtung durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über den Betroffenen gegenüber Dritten unter Strafe.

Während die Beleidigung auch durch das Äußern oder Verbreiten von Werturteilen erfüllt werden kann, sind die üble Nachrede (Teil 1 .I.B.2.a) und die Verleumdung (Teil 1 .I.B.2.b) an das Aufstellen oder Verbreiten von Tatsachenbehauptungen beschränkt.

a. Üble Nachrede

Wer eine Tatsachenbehauptung über einen anderen aufstellt oder verbreitet, welche geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede des § 186 StGB, wenn sich die Wahrheit der Behauptung nicht nachweisen läßt.

§ 186 StGB Üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ob die Voraussetzungen des § 186 StGB erfüllt sind, bestimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinn der Äußerung. Im Gegensatz zur Beleidigung handelt es sich nur um Tatsachenbehauptungen oder -verbreitung. Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind. Unter dem Begriff “Behaupten” versteht man etwas als nach eigener Überzeugung geschehen oder vorhanden hinstellen, obwohl das Wissen nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern auf Hörensagen beruht. Der Begriff “Verbreiten” wird in § 186 StGB in einem doppelten Sinn verwendet, je nach dem, ob die ehrenrührige Tatsache mündlich oder schriftlich verbreitet wird. Die erste Verbreitungsart bedeutet das Weitergeben einer Tatsachenbehauptung an andere, wobei als Empfänger der Mitteilung eine einzige Person genügt. Zur zweiten Verbreitungsart gehört das körperliche Zugänglichmachen eines Exemplars der Schrift an Dritte. Das Verbreiten bedeutet also das Weitergeben einer Mitteilung nicht als Gegensand eigener Überzeugung, sondern als von dritter Seite erfahren.

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, der sich zwar auf die Ehrenrührigkeit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache, nicht aber auf deren Unwahrheit oder Nichterweislichkeit, beziehen muß. Diese Voraussetzung muß mit der neuen Rechtsprechung verglichen werden: Die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht als “sonstiges Recht”; vgl. Teil 1 .I.C) erfordert Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Der Täter trägt somit das volle Beweisrisiko. Das ist vor allem für die Presse folgenschwer, weil es zu ihrem Beruf gehört, täglich Meldungen aus der ganzen Welt über Dritte zu publizieren, wobei häufig schon aus zeitlichen und technischen Gründen die Überprüfung der Richtigkeit einer Meldung kaum möglich ist. Daher ist die Schutzbestimmung des § 193 StGB (Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen) für den Publizisten von besonderer Bedeutung (vgl. Teil 2 .II). Das Beweisrisiko des Täters bedeutet, daß das Scheitern des Nachweises der Richtigkeit der Mitteilung in jedem Fall zu seinen Lasten geht. Der Wahrheitsbeweis ist geführt, wenn die Tatsache im Kern nichtig ist.

b. Verleumdung

Wer wider besseres Wissen eine unwahre Behauptung dieser Art aufstellt oder verbreitet, erfüllt den Tatbestand der Verleumdung des § 187 StGB.

§ 187 StGB Verleumdung Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Tatbestand entspricht dem des § 186 StGB mit dem Unterschied, daß der Täter bei § 187 StGB wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache über einen anderen behauptet oder verbreitet haben muß. Mit der Verleumdung wird der Täter nur bestraft, wenn ein doppelter Nachweis erbracht ist: einmal, daß die behauptete oder verbreitete Tatsache unwahr ist und zum anderen, daß der Täter sichere Kenntnis von der Unwahrheit hatte. Unwahr ist die Behauptung, wenn sie in ihren wesentlichen Punkten falsch ist; geringfügige Übertreibung oder die Unrichtigkeit von Nebensächlichkeiten genügen nicht.

C. EHRE ALS “SONSTIGES RECHT” IM SINNE DES § 823 ABS. 1 BGB

In der Zeit des Reichsgerichts wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht unter dem Begriff des “sonstigen Rechts” subsumiert. Der Grund dafür war, daß diese Subsumption nicht mit der ursprünglichen Konzeption des BGB übereinstimmte. Nach dieser Konzeption konnte der Persönlichkeitsschutz gemäß § 823 Abs. 1 BGB nur für einzelne besondere Persönlichkeitsrechte wie Namensrecht (§ 12 BGB) oder das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) gewährt werden.

1. Änderung der Rechtsprechung

Nach dem zweiten Weltkrieg wurde diese ständige Rechtsprechung aufgegeben. Es stand zunächst der strafrechtliche Ehrenschutz im Vordergrund, zur einer Zeit, als Achtung und Würde der Persönlichkeit wieder stark betont wurden. In Zusammenhang damit steht die 1954 erfolgte Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in dem “Leserbrief”-urteil als absolutes Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

“Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art. 1 GG) und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als privates von jedermann zu achtendes Recht anerkennt, soweit dieses Recht nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Art. 2 GG), muß das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden […].” (BGHZ 13, 334, 338)

Auf dieses Urteil folgten rasch weitere Entscheidungen, in denen anderen Ausformungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts deliktischer Schutz auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 BGB zuerkannt wurde.

“Bereits in der Entscheidung BGHZ 13, 334, 338 hat der Senat ausgesprochen, daß die durch das Grundgesetz Art. 1, 2 geschützte Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch als bürgerlichrechtliches, von jedem im Privatrechtsverkehr zu achtendes Recht anzuerkennen ist, soweit dieses Recht nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Diesem sog. allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt mithin auch innerhalb der Zivilrechtsordnung Rechtsgeltung zu und es genießt als “sonstiges Recht” den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. auch BGHZ 24, 12 ff).” (BGHZ 26, 349, 354)

Diese neue Rechtsprechung ist kritisiert worden, weil sie auf einer unrichtige Begründung beruht hätte. Der Mangel läge darin, daß das Verhältnis von Grundgesetz und Privatrecht falsch gesehen worden wäre. Denn daß das Grundgesetz das allgemeine Persönlichkeitsrecht “auch als privates von jedermann zu achtendes Recht anerkennt”, würde voraussetzen, daß die Grundrechte auch die Privatrechtssubjekte untereinander als unmittelbare Adressaten binden. Eine solche “unmittelbare” Drittwirkung gibt es aber nach heute herrschender, auch vom BGH und vom BVerfG geteilter Ansicht grundsätzlich nicht.

Selbst dort hat sich der BGH auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützt, wo sich das Verhalten des Schädigers als Beleidigung hätte würdigen und seine Haftung sich daher aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB hätte ableiten lassen.

Der Ehrenschutz verlagerte sich später in der Rechtsprechung möglicherweise auch ins Zivilrecht, weil der Verletzte inzwischen mehr Interesse an den zivilrechtlichen Rechtsfolgen (Hauptansprüche: Schadensersatz, Unterlassung, Beseitigung, Widerruf und Hilfsansprüche: Auskunftserteilung, Urteilsveröffentlichung, Vernichtung einer beanstandeten Druckschrift) hatte. Der zivilrechtliche Ehrenschutz reicht weiter als nach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts: Das Reichsgericht verlangte noch Vorsatz für die Ehrverletzung, während heute leichte Fahrlässigkeit ausreicht.

2. Anwendung der neuen Rechtsprechung

Heute kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht von strafrechtlichen und auch von zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen erfaßt werden, und zwar unter den gleichen weiteren Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens mit der gleichen Rechtsfolge der Schadensersatzpflicht des Angreifers. Es ist aber anerkannt, daß eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dort über § 823 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG zum Zuge kommt, wo entsprechender Schutz nicht schon für Teilbereiche durch spezielle gesetzliche Vorschriften gewährleistet wird (z. B. “Recht am eigenen Bild” des § 22 KUG oder Namensrecht des § 12 BGB).

Auch kann gemäß § 823 Abs. 1 oder 2 BGB nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Entschädigung für immaterielle Schäden verlangt werden; die Beeinträchtigung des Betroffenen darf nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können. Bei Prüfung der Frage, ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die eine Entschädigung erfordert, ist die Schwere und die Tragweite des Angriffs von Bedeutung (vgl. Teil 4 .II).

II. RECHT AM EIGENEN BILD

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das eine positivrechtliche Grundlage in Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hat, ist “Quellrecht” für weitere Schutzrechte des Einzelnen. Eine besondere Erscheinungsform des Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild, das in den §§ 22-23 KUG geschützt wird:

§ 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 KUG (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Der Bildnisschutz ist kein Urheberrecht, sondern ein Persönlichkeitsrecht, das das Urheberrecht des Bildschöpfers im Interesse des Persönlichkeitsschutzes des Abgebildeten durchbricht. Das Recht am eigenen Bild stellt sich aber als Eingriff in das Urheberrecht dar. Es muß daher so abgegrenzt werden, daß sich sein Schutz auf die Persönlichkeit des Abgebildeten unmittelbar beschränkt und vor allem die kommerzielle Auswertung des Urheberrechts so wenig wie möglich beeinträchtigt. Das Persönlichkeitsrecht des Urhebers darf dadurch jedoch nicht verletzt werden. Die Grenzen des Rechts am eigenen Bild ergeben sich ebenso wie die des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus der Natur des geschützten Rechtsguts und aus einer sorgfältigen Interessenabwägung. Das Interesse von Kunst und Wissenschaft, die Meinungs- und Informationsfreiheit und die Belange des öffentlichen Sicherheit und Ordnung müssen gegebenenfalls gegeneinander abgewogen werden.

Nach der Regel des § 22 KUG (Teil 1 .II.A) bedarf die Veröffentlichung eines Bildnisses, das heißt einer Abbildung, auf der eine oder mehrere Personen individuell erkennbar dargestellt sind, grundsätzlich der Einwilligung der Abgebildeten, sofern nicht eine der Ausnahmen der § 23 KUG (Teil 1 .II.B) vorliegt.

A. REGEL DES § 22 KUG

Im Rahmen des § 22 KUG ist ein eingeschränkter Begriff des Bildes vorgesehen (Teil 1 .II.A.1). Um geschützt zu werden, darf der Verletzte der Beeinträchtigung in sein Persönlichkeitsrecht nicht eingewilligt haben (Teil 1 .II.A.2).

1. Bild

Das KUG schützt nicht das gesamte Persönlichkeitsbild, sondern nur das Bildnis einer Person, das heißt die Erkennbarkeit der Person auf einer Abbildung. Infolgedessen wird das Bild durch § 22 KUG definiert, als eine Darstellung von einer Person, die deren äußere Erscheinung erkennbar wiedergibt. Wird das Persönlichkeitsbild durch die Wort- oder Bildberichterstattung verletzt, so löst dies die Abwehrrechte im Rahmen des Ehren- oder allgemeinen Persönlichkeitsschutzes aus. Unter einem Bild ist nicht nur die Fotografische Aufnahme einer Person zu verstehen, sondern auch ihre Abbildung durch Zeitungen, Malerei oder satirische Nachbildung.

Die Erkennbarkeit gilt als zentraler Begriff des Bildnisses. Da dieses Merkmal weit ausgelegt wird, sind stets sämtliche Informationen heranzuziehen, die zu einem Erkennen der abgebildeten Person führen könnten. Dazu gehören neben den besonderen Kennzeichen der Person auch die abgebildete Umgebung, die Namensnennung im Begleittext oder in der Bildunterschrift sowie die anderweitige der Abbildung. Erkennbar im Sinne der Regelung ist nach der Rechtsprechung eine Person selbst dann, wenn Aufnahmen von Doubles verwandt werden. Die Art und Weise der Abbildung ist unerheblich.

Für die Feststellung der Erkennbarkeit sind jedoch alle Identifizierungshilfen geeignet. Dazu müssen nicht unbedingt die Gesichtszüge zu sehen sein. Die Identität der dargestellten Person braucht sich nicht aus dem Bild unmittelbar zu ergeben, sondern es reicht, wenn sie sich aus dem Bild und der Namensangabe in der Bildunterschrift ergibt. Die Abbildung braucht nicht naturgetreu zu sein: Auch eine Karikatur kann nach bestrittener Ansicht ein Bildnis sein. Auch ein veröffentlichtes, täuschend ähnlich nachgestelltes Bild kann eine Persönlichkeitsverletzung sein. Das Bild einer Person liegt auch vor, wenn ein Foto nachgestellt und mit Hilfe von Retuschen und Utensilien der tatsächlichen Person so ähnlich gemacht wurde, daß die Unterschiede zwischen Original und Fälschung verschwindend gering sind; es kommt nicht auf die bei der Herstellung verwendeten Mittel an, denn ein Bildnis ist nicht nur eine fotografische Aufnahme der Person, sondern auch eine Abbildung durch Malerei, Zeichnung oder plastische Nachbildung.

Das Recht am eigenen Bild wird also schon dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlaß zu der Annahme hat, er könnte auf der Abbildung identifiziert werden. Ein Beweis dafür, daß der Betroffene tatsächlich erkannt wurde, ist nicht nötig.

Der Schutzumfang des Rechts am eigenen Bild erstreckt sich auf die veröffentlichte widerrechtliche Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses einer Person (vgl. § 22 KUG). In diesem Rahmen von Veröffentlichung wird das Herstellen von Abbildungen nicht erörtert.

2. Einwilligung

Die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung in die Verbreitung oder Zurschaustellung der Abbildung kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden. Nach der überwiegenden Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Einwilligung um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung im Sinne der §§ 116 ff. BGB. Für den Begriff der Einwilligung gelten dieselben Grundsätze wie für die Einwilligung zur Veröffentlichung von Informationen, die dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliegt und nur im Falle der Einwilligung verbreitet werden dürfen.

“Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, daß die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger selbst zusteht; nur er selbst soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will […].” (BGH NJW 1996, 985, 986)

Hier wird die Ansicht vertreten, daß die Frage der Einwilligung unter dem Teil betreffend die Rechtswidrigkeit behandelt werden soll, weil die Einwilligung rechtfertigend wirkt. Deshalb wird für die Erörterung dieser Frage auf dem Punkt “Teil 2 .II” vorgestellt ist, verwiesen.

B. AUSNAHMEN DES § 23 KUG

Das KUG sieht zwei Tatbestände vor, in denen eine Einwilligung der abgebildeten Person nicht mehr erforderlich wird. Entweder wird die Person als Person der Zeitgeschichte betrachtet (Teil 1 .II.B.1) oder sie ist einfach in der Öffentlichkeit erschienen (Teil 1 .II.B.2) und der erste beste konnte es feststellen. In diesen Fällen geht das Gesetz von der Zulässigkeit der Herstellung und der Veröffentlichung der Abbildung aus.

1. Person der Zeitgeschichte

Der Begriff der Zeitgeschichte ist im weitesten Sinne zu verstehen. Er bezeichnet den Bereich, der zwischen Tagesaktualität und Geschichte angesiedelt ist, und beschränkt sich nicht auf bestimmte Ausschnitte des öffentlichen Lebens, etwa die Politik. Die Vorgänge der Zeitgeschichte müssen nicht notwendig von überregionaler Bedeutung sein, lokale Bedeutung reicht aus. Die Beweislast, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, liegt bei den Publizierenden.

Die Personen der Zeitgeschichte sind nicht nur solche Personen, die dauerhaft und allgemein oder weithin bekannt sind – sogenannte absolute Personen der Zeitgeschichte (Teil 1 .II.B.1.a) –, sondern auch solche, die aus einem vereinzelten, aber die Öffentlichkeit interessierenden Ereignis heraus plötzliche Bekanntheit erlangen – sogenannte relative Personen der Zeitgeschichte (Teil 1 .II.B.1.b).

a. Absolute Person der Zeitgeschichte

Die absolute Person der Zeitgeschichte ist die, die aus der Masse der Mitmenschen aufgrund ihrer Stellung in Staat oder Gesellschaft sowie durch außer- beziehungsweise ungewöhnliches Verhalten herausragen und deswegen dauerhaft im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen (Prominenz). Bildberichte über sie empfindet das Publikum deshalb als bedeutsam und allein um ihrer Person willen der Beachtung wert.

“Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich ist Maßgebend, daß die öffentliche Meinung Bildwerke über sie als bedeutsam und der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, der Allgemeinheit demgemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an eines bildlichen Darstellung zuzubilligen ist […]. Dazu gehören vor allem Monarchen, Staatsoberhäupter sowie herausragende Politiker […].” (BGHZ 131, 332, 336)

Veröffentlichungen von Fotos solcher Persönlichkeiten, die die Teilnahme am öffentlichen Leben zeigen, sollten immer zulässig sein. Geschützt bliebe der Intimbereich und der Bereich des Privat- und Familienlebens kraft des besonderen Persönlichkeitsrechts auf Wahrung der Diskretion.

b. Relative Person der Zeitgeschichte

Relative Personen der Zeitgeschichte treten nur in Zusammenhang mit einem bestimmten Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Das öffentliche Interesse an ihrer Abbildung folgt also aus der Beteiligung der Person an dem jeweiligen Ereignis. Diese Stellung wurde insbesondere für Straftäter sowie Anwälten in Zusammenhang mit spektakulären Prozessen angenommen. Als relativen Personen der Zeitgeschichte gelten weiterhin vertraute Begleiter von absoluten Personen der Zeitgeschichte, sofern sie sich mit diesen in der Öffentlichkeit zeigen.

Nicht jedes abweichende oder auffällige Verhalten macht dessen Träger schon zu einer relativen Person der Zeitgeschichte. Nur wenn die Allgemeinheit ein sachliches, das heißt nicht nur auf Neugier und Sensationslust beruhendes Informationsbedürfnis an dem entsprechenden Vorgang hat, ist dieser von zeitgeschichtlichem Interesse. Personen, die ohne eigenes Zutun in einem Vorfall verwickelt sind, an dessen Berichterstattung öffentliches Interesse besteht können im allgemeinen nicht als relative Personen der Zeitgeschichte angesehen werden.

In aller Regel wird bei allen relativen Personen der Zeitgeschichte das Recht zur Verbreitung ihres Bildes zeitlich befristet sein und erlöschen, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit an dem Geschehen erlischt, mit dem sie in Verbindung stehen. Selbst wenn aber dieses Informationsinteresse fortbesteht, kann das Recht zur Bildveröffentlichung auf diejenigen Bilder beschränkt sein, die im sachlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis oder der betreffenden Funktion entstanden sind, während die Verbreitung anderer Lichtbilder derselben Person unzulässig sein kann.

2. Öffentliche Erscheinung der Person

Zwei grundsätzliche Fälle werden von dem Gesetz im Rahmen der öffentlichen Erscheinung der abgebildeten Person geregelt. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG sieht den Fall der Person als Beiwerk (Teil 1 .II.B.2.a) vor. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG fügt noch den Fall einer Person hinzu, die in einer Versammlung (Teil 1 .II.B.2.b) abgebildet wird.

a. Beiwerk

Bilder einer Landschaft oder “sonstige Örtlichkeit”, auf denen Personen nur als “Beiwerk” erscheinen, dürfen grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden. Maßgeblich für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist der Gesamteindruck, den das Bild vermittelt.

Die Bildveröffentlichung wird erlaubt, wenn die abgebildete Person nicht in ihrer Individualität erkennbar ist, sondern dem übrigen Bildnisinhalt in solchem Maße untergeordnet erscheint, daß die konkrete Person auch weggelassen werden könnte, ohne den Charakter und Aussagegegenstand des Bildes zu ändern.

b. Versammlung

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen dürfen ebenfalls ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden. Versammlungen und Aufzüge sind dadurch gekennzeichnet, daß Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenkommen. In dem Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG, der diesen Tatbestand vorsieht, sollen solche Bilder privilegiert werden, bei denen nicht die einzelne Person im Mittelpunkt steht, sondern ein die Öffentlichkeit interessierender Vorgang. Anhaltspunkte dafür, daß dieses auf zufällige Menschenansammlungen nicht zutrifft, sind nicht ersichtlich.

Bildberichte über und damit auch die Aufnahmen von Fotografien von Demonstrationen und Polizeieinsätzen sind daher grundsätzlich zulässig. Das folgt nicht nur aus dem verfassungsrechtlich gesicherten Auftrag der Medien zur Beobachtung und Kontrolle staatlichen Handelns, der gerade dort besondere Bedeutung erlangt, wo dieses in Gewaltanwendung mündet. Das folgt im Prinzip auch aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG.

Wenn die Abbildung einzelne Personen aus der Anonymität der Masse herauslöst, so ist grundsätzlich deren Zustimmung nötig.

III. RECHT AM EIGENEN WORT

Die Problematik der Verletzung der Persönlichkeit erscheint nicht nur durch schriftliche oder gezeichnete Tatsachendarstellungen der Medien. Die Darstellungen können auch durch gesprochene Wörter veröffentlicht werden. Im Rahmen dieser Möglichkeit muß die Persönlichkeit auch geschützt werden.

A. BEGRIFF

Das Recht am eigenen Wort gewährleistet die Richtigkeit der Information und die Einwilligung des Betroffenen. Gerade wenn Äußerungen als Beleg für die Persönlichkeit eines anderen herabsetzende Kritik zitiert werden, müssen sie richtig dargestellt werden. Auch wenn ein Interview nachträglich gekürzt oder sonst verändert wird, so ist das nur mit erneuter Zustimmung des Interviewten rechtsmäßig.

Jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Dieses Recht muß zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet werden. Deshalb ist das Recht am eigenen gesprochenen Wort durch den Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet.

B. UMFANG

Das Recht am eigenen Wort umfaßt den Schutz davor, daß der Betroffene als Beleg für eine ehrverletzende Kritik von seinen Kritikern durch unrichtige, verfälschende, unterstellende Zitate Äußerungen in den Mund gelegt bekommt, die er nicht getan hat; denn damit wird ihm die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat.

“Unzulässig sind im allgemeinen nicht nur vom Verfasser nicht genehmigte Streichungen wesentlicher Teile seiner Aufzeichnungen, sondern auch Zusätze, durch die seine nur für bestimmte Zwecke zur Veröffentlichung freigegebenen Aufzeichnungen eine andere Färbung oder Tendenz erhalten, als er sie durch die von ihm gewählte Fassung und die Art der von ihm erlaubten Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht hat.” (BGHZ 13, 334, 339)

Die Zuschreibung einer nicht getanen Äußerung kann ein unrichtiges Persönlichkeitsbild bewirken, also eine Verletzung der Privatsphäre und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein, weil der soziale Geltungsanspruch verletzt wird. Das betrifft auch die Verbreitung eines erfundenen Interviews, das sich auf das Privatleben des Verletzten bezieht.

Es steht bei derartigen Mitteilungen der objektive Gehalt des Gesagten so sehr im Vordergrund, daß die Persönlichkeit des Sprechenden nahezu vollends dahinter zurücktritt und das gesprochene Wort damit seinen privaten Charakter verliert.

Teilweise wird das Recht am eigenen gesprochenen Wort strafrechtlich geschützt (§ 201 StGB), jedoch nur insoweit, als technische Geräte, also Tonträger oder Abhörgeräte benutzt werden. Diese Geräte sind nur, diejenigen Vorrichtung zur wiederholten Wiedergabe von Tonfolgen, namentlich das Ton- oder Magnetband und die Schallplatte, sind. Straflos kann also ein nichtöffentliches mündliches oder telephonisches Gespräch ohne technischen Apparat abgehört und das Abgehörte verbreitet werden. In diesem Fall kommt aber § 823 Abs. 1 BGB zum Zuge: Durch die Publikation eines heimlich abgehörten Telefonats wird nicht nur das Interesse der Betroffenen daran, den Inhalt der Unterhaltung nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, beeinträchtigt, sondern viel stärker noch wird deren Persönlichkeit berührt, weil mit der Veröffentlichung des Telefonats ein in ihm erfaßter Bereich offengelegt wird, auf den der einzelne zur Wahrung und Entwicklung seiner Individualität auf Abschirmung vor der Öffentlichkeit besonders angewiesen ist.

Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist, und zwar auch dann, wenn der Festlegungsform eine Urheberschutzfähigkeit nicht zugebilligt werden kann, Ausfluß der Persönlichkeit des Verfassers. Daraus folgt, daß grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen wird von der Allgemeinheit mit Recht eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen. Die Fassung der Aufzeichnungen und die Art ihrer Bekanntgabe unterliegt der Kritik und Wertung der öffentlichen Meinung, die aus diesen Umständen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zieht. Während eine ungenehmigte Veröffentlichung privater Aufzeichnungen – in der Regel – einen unzulässigen Eingriff in die jedem Menschen geschützte Geheimsphäre darstellt, verletzt eine veränderte Wiedergabe der Aufzeichnungen die persönlichkeitsrechtliche Eigensphäre des Verfassers deshalb, weil solche vom Verfasser nicht gebilligten Änderungen ein falsches Persönlichkeitsbild vermitteln können.

Ungenehmigte Veröffentlichungen widerrechtlicher Gesprächsaufzeichnungen stellen in der Regel eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Aufzeichnungen vertraulichen Charakters dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm gebilligten Weise veröffentlicht werden. Dieser Schutz der Persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre steht grundsätzlich auch den sogenannten Personen der Zeitgeschichte für ihre vertraulich gemachten Äußerungen zu. Die allgemeine Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann grundsätzlich nicht die Veröffentlichung widerrechtlicher Aufnahmen privater Äußerungen rechtfertigen. Die Informationsfreiheit ist auf “allgemein zugängliche Quellen” beschränkt.

Teil 2. Rechtswidrigkeit

Nach der herkömmlichen Lehre und Rechtsprechung ist die Rechtswidrigkeit bei einem Eingriff in ein Rechtsgut, wie das Eigentum oder ein sonstiges Recht zu bejahen, sofern nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Im Prinzip wird die Rechtswidrigkeit von der Tatbestandsmäßigkeit indiziert. In diesem Rahmen stellt das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine besondere Konstellation dar. Für einige Fälle indiziert die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit und für anderen ist die Tatbestandsmäßigkeit so unbestimmt, daß man aus ihrer Erfüllung nicht einmal ein Indiz für die Rechtswidrigkeit finden kann.

Betrachtet man diese Problematik kann man zwei Arten von Rechtfertigungsgründen unterscheiden (vgl. Teil 1 .II): Die “absoluten” Rechtfertigungsgründe, die von der Tatbestandsmäßigkeit indiziert werden, und die “relativen” Rechtfertigungsgründe, die von der Tatbestandsmäßigkeit nicht indiziert werden. Diese Unterscheidung ist für die Interessenabwägung besonders wichtig. Eine Interessenabwägung gibt es nur im Fall eines relativen Rechtfertigungsgrundes. Für die absoluten Rechtfertigungsgründe braucht man keine Interessenabwägung.

Für die Ehrverletzung wird im folgenden die Einwilligung (Teil 2 .I) als “absoluter” und die Wahrnehmung berechtigter Interessen (Teil 2 .II) als “relativer” Rechtfertigungsgrund erörtert. Zudem kann bei absoluter Rechtfertigungsgründen die Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Anwendung kommen, sofern keine Einwilligung vorliegt.

I. EINWILLIGUNG

Nach herrschender Auffassung ist die zivilrechtliche Einwilligung in Veröffentlichungen, die ohne diese eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellen würden, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, für die grundsätzlich die §§ 104 ff. BGB gelten. Bei der einseitigen Einwilligungserklärung handelt es sich um eine “geschäftsähnliche Handlung”, auf die die Vorschriften über die Rechtsgeschäfte nur entsprechend anzuwenden sind. Die Einwilligung wird nicht immer einseitig erklärt, sondern wird auch im Wege eines Vertrags erfolgt, wenn eine Gegenleistung (z. B. Vereinbarungen mit Fotomodellen über die Veröffentlichung von Bildern) vereinbart wird.

A. ERTEILUNG

Als rechtsgeschäftliche Erklärung setzt die Erteilung der Einwilligung prinzipiell Geschäftsfähigkeit des Betreffenden voraus, so daß sich die Medien auf Einwilligungen durch Minderjährige nicht berufen können.

Die Einwilligung bedarf keiner bestimmten Form. Sie kann also schriftlich, mündlich, aber auch durch eine konkludente Handlung erfolgen. Liegt keine ausdrückliche Einwilligung vor, ist nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob der “Erklärungsempfänger” das Verhalten des Betroffenen nach Treu und Glauben als Einwilligung verstehen konnte.

B. UMFANG

Eine Veröffentlichung ist durch eine Einwilligung nur gerechtfertigt, wenn sie durch diese gedeckt ist. Im Zweifel ist die Einwilligung eng auszulegen: Sie gerechtfertigt nur die von den Beteiligten ins Auge gefaßte konkrete Veröffentlichung. Maßgeblich dafür ist die Art der geplanten Veröffentlichung, die den unmittelbaren Anstoß für die Erteilung der Einwilligung gegeben hat.

Hier wird man die im Urheberrecht entwickelte Zweckübertragungslehre entsprechend anwenden müssen, deren Kernaussage lautet, daß eine Einwilligung in der Regel nur so weit reicht wie der mit ihrer Erteilung verfolgte Zweck. Wird die Einwilligung an einen bestimmten Zweck gebunden, dann wird sie nur im Rahmen dieses Zwecks wirken. Wenn der Betroffene sich für den Zweck nicht interessiert, dann ist vielmehr von einer konkludent erteilten Einwilligung auszugehen.

C. WIDERRUF

Die Einwilligung ist nicht frei widerruflich. Sie bindet denjenigen, der sie erteilt, für den Gegenstand und die Dauer, für die sie bestimmt ist. Der Betroffene kann seine Einwilligung trotzdem widerrufen, wenn ihm das Festhalten an ihr infolge nachträglich veränderter Umstände nicht zugemutet werden kann. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 42 UrhG. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber bei “gewandelter Überzeugung” Nutzungsrechte gegenüber dem Inhaber widerrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb dessen Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann.

II. WAHRNEHMUNG BERECHTIGTER INTERESSEN

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist die konkrete Ausprägung der im Art. 5 GG garantierte Grundrecht Pressefreiheit. Sie ist im Art. 193 StGB geregelt.

§ 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.Der praktisch wichtigste Fall des § 193 StGB ist die Wahrnehmung berechtigter Interessen, die zur Rechtfertigung einer beleidigenden Äußerung allerdings nicht schon deshalb führt, weil mit ihr rechtlich schutzwürdige Interessen verfolgt werden, sondern nur dann, wenn der Täter in berechtigter Wahrnehmung anerkannter Interessen handelt.

A. ABGRENZUNG

Die rechtliche Bedeutung der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist noch unklar. Der Wortlaut von § 193 StGB bringt nur zum Ausdruck, daß eine in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgte Äußerung nicht strafbar ist. Offen bleibt damit, ob § 193 StGB einen Rechtfertigungs- oder einen Strafausschließungsgrund regelt.

Für einen Strafausschließungsgrund, also den Ausschluß des Verschuldens, werden folgende Argumenten vorgebracht. Die subjektiven Voraussetzungen der Wahrnehmung berechtigter Interessen würden nur die Schuld des Beleidigers ausschließen. Da die Wahrnehmung berechtigter Interessen nur bei gutem Glauben des Beleidigers und nach Erfüllung seiner Prüfungspflicht wirksam würde, vermöge sie nicht die Rechtswidrigkeit seiner Behauptung, sondern nur seine Schuld auszuschließen. Er wäre daher weder strafbar noch Schadensersatzpflichtig. Damit wären seine Belange aber auch hinreichend berücksichtigt. Andererseits würde das Interesse des Betroffenen verlangt, daß der Beleidiger die Nachwirkung seiner ehrenrührigen Behauptung beseitigen würde und von ihrer Wiederholung absehen würde, wenn ihre Unwahrheit feststünde; das würde auch dann gelten, wenn er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen aufgestellt oder verbreitet hätte.

Die ganz herrschende Meinung aber, der sich diese Arbeit anschließt, betrachtet die Wahrnehmung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund, durch den eine widerrechtliche Handlung gerechtfertigt werden kann. Liegt der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht vor und ist die Pressemitteilung auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt, so wird die verletzende Handlung als widerrechtlich betrachtet.

Das Prinzip der Wahrnehmung berechtigter Interessen beschränkt sich im übrigen nicht auf das Strafrecht, sondern hat als allgemeiner Grundsatz für die gesamte Rechtsordnung, und insbesondere auf die zivilrechtlichen Haftungstatbestände, Gültigkeit.

“Der § 193 StGB gewährt zwar einen Rechtfertigungsgrund nur bei Ehrverletzungen. Diese Rechtsnorm regelt jedoch den Sonderfall von Interessenkollisionen, die auf dem Gebiet des Ehrenschutztes auftreten können, nach einen übergeordneten Rechtsgedanken, der in allen Fällen Bedeutung gewinnt, wo im Widerstreit verschiedener Belange die Verletzung eines Rechtsgutes in Kauf genommen werden muß. Auch gewerbestörende Werturteile, die tatbestandsmäßig unter § 823 Abs. 1 BGB fallen, können durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein, wenn sich die Interessenwahrung in den vom Gesetz gebilligten Grenzen hält. Diese Grenzen sind nach dem für alle Fälle des Interessenwiderstreits geltenden Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung zu ziehen […].” (BGHZ 3, 270, 280 f.)

Darüber hinaus findet dieser Rechtfertigungsgrund in einigen Landespressegesetzen ausdrückliche Anerkennung.

Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist als relative Rechtfertigungsgrund zu betrachten, weil er nicht vom Tatbestand indiziert wird. In diesem Fall wird eine Interessenabwägung nötig (vgl. Teil 2 .I). Die gegenüberstehenden Interessen und Pflichten sind unter Berücksichtigung des Grundgedankens von § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) gegeneinander abzuwägen.Eine Anwendung kommt in verschiedenen Fällen in Betracht: Erstens hat die Person in die veröffentlichte Äußerung weder vorher (Zustimmung) noch nachher (Genehmigung) eingewilligt. Zweitens war der Angegriffene mit der Veröffentlichung einverstanden aber seine Einwilligung wurde durch die Medien überschritten. Drittens kann die gezielte Person trotz der Einwilligung auch durch die Art der Veröffentlichung in ihren Persönlichkeitsrechten widerrechtlich verletzt werden. Natürlich besteht in diesen Fällen keine Möglichkeit für den Schädiger sich auf eine Einwilligung als Rechtfertigungsgrund zu stützen. Wenn die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht kommt, so kann die Wahrnehmung berechtigter Interessen in Frage kommen. Die Wahrnehmung ist die Anerkennung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die ein öffentliches Interesse verfolgt. Sie ist die konkrete Ausprägung der Pressefreiheit.

B. INHALT

Der § 193 StGB ist eine der wichtigsten Bestimmungen des Beleidigungsrechts für die Presse. Zusammen mit Art. 5 GG bildet er die Magna Charta der Presse, denn er gilt als praktische Ausprägung des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit auf dem Gebiet des Beleidigungsrechts.

Wer die Unwahrheit positiv kennt oder grobfahrlässig nicht kennt, kann sich auf das berechtigte Interessen nicht berufen. Behauptungen, deren Wahrheit sich nicht beweisen läßt, sind rechtswidrig. Deshalb ist die im Art. 193 StGB geregelte Wahrnehmung berechtigter Interessen für die Presse so wichtig. Ohne die Anwendung des im Straf- und Zivilrecht gleichermaßen geltenden Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen liefen die Massenmedien stets Gefahr, dafür, daß sie Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen und Kritik üben oder in sonstiger Weise an der Meinungsbildung mitwirken, zivil- oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine solche Konsequenz wäre mit der öffentlichen Aufgabe der Massenmedien schlechthin unvereinbar.

Die Anwendung des § 193 StGB setzt das Vorliegen des Tatbestands einer Beleidigung nach der inneren und äußeren Tatseite voraus, bei der es nur um die Frage der Rechtswidrigkeit geht (vgl. Teil 1 .I.B). Fehlt es schon am Tatbestand der Beleidigung, so kommt § 193 StGB nicht zum Zug. Das kann der Fall sein, wenn der Wahrheitsbeweis erbracht ist. Deshalb liegt die Hauptbedeutung des § 193 StGB für die Presse auf dem Gebiet der Nachrichtenverbreitung. Wegen des ständigen Arbeitens und Zeitdrucks ist es der Presse aus technischen und zeitlichen Gründen nicht immer möglich, alle eingehenden Meldungen vor ihrer Publizierung auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Erweist sich nun eine Mitteilung als falsch, so greift hier zugunsten der Presse der Schutz des § 193 StGB ein, sofern die Presse bei ihrer Berichterstattung nicht leichtfertig gehandelt hat.

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Art. 193 StGB kann seine Rolle als Rechtfertigungsgrund nur spielen, wenn das Interesse nicht nur rechtlich anerkannt ist, sondern auch in angemessenem Verhältnis zur Ehre des Betroffenen steht, die er beeinträchtigt. Ein geringfügiger Anlaß genügt dazu nicht. Nur eine Behauptung, die geeignet ist, die Wahrung des verfolgten Interesses durchzusetzen, kann als rechtmäßig anerkannt werden. Sonst besteht kein Grund für ihre Zulassung (z. B. unwahre Behauptungen). Die Aufstellung oder Verbreitung der verletzenden Behauptung muß zur Wahrung des Interesses notwendig sein. Wenn es andere Wege gibt, die die Ehre des betroffenen nicht verletzen, so darf der Beleidiger nicht zum schärferen Mittel greifen. Schließlich ist die ehrenrührige Behauptung so schonend wie möglich zu gestalten. Wer zur Wahrung seiner Interessen die Ehre eines anderen angreift, hat dabei alle unnötigen Exzesse zu vermeiden.

Die Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen hängt vor allem von zwei Voraussetzungen ab: Zum einen muß an der in Frage stehenden Mitteilung ein ernsthaftes öffentliches Interesse (Teil 2 .II.B.1) bestehen. Zum anderen setzt die Wahrnehmung berechtigter Interessen voraus, daß das Massenmedium die medienrechtlichen Sorgfaltspflichten (Teil 2 .II.B.2) beachtet hat, ohne daß an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten die Maßstäbe gerichtlicher Wahrheitsfindung angelegt werden. Diese letzte Pflicht ist von besonderer Bedeutung, da bei einer Sorgfaltspflichtsverletzung selbst die Berufung auf Wahrnehmung berechtigter Interessen auch dann versagt, wenn an dem Gegenstand der Berichterstattung ein überragendes Informationsinteresse besteht.

1. Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Die Befriedigung eines ernsthaften Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist bei Themen gegeben, die über einzelpersönliche Bezüge hinausgehen und eine Thematik von großer Tragweite für das Gemeinschaftsleben ansprechen. Wird nur ein Unterhaltungs- oder Sensationsinteresse befriedigt, ist die Rechtswidrigkeit eher gegeben.

“Es überwiegen bloße Neugier und Sensationslust sowie ein bloßes Interesse an Unterhaltung. Solche Motive, insbesondere das bloße Unterhaltungsinteresse der Leser, das hier an rein privaten Vorkommnissen aus dem Leben der Klägerin befriedigt werden soll, können aber, wie in der Rechtsprechung stets betont worden ist, nicht als schützenswert anerkannt werden […].” (BGHZ 131, 332, 342)

Ein öffentliches Informationsinteresse besteht deshalb an allen Informationen, die die sachliche Basis für die Meinungs- und Willensbildung des einzelnen verbreitern und damit die Grundlage für den Prozeß demokratischer Willensbildung in Staat und Gesellschaft schaffen.

Ein Informationsinteresse besteht zum Beispiel an Berichten über Strafverfahren. Der Bürger will wissen, wie Verkehrs- oder sonstige Delikte behandelt werden. Entsprechendes gilt für Berichte über zivilrechtliche Auseinandersetzungen. Das legitime Informationsbedürfnis bleibt aber regelmäßig auf die Thematik als solche beschränkt. Ein Bedürfnis, über die Personen unterrichtet zu werden, die an der Auseinandersetzung beteiligt sind, besteht nur ausnahmsweise. Deswegen werden bei Gerichtsberichten Namen von Angeklagten, Prozeßbeteiligten usw. im allgemeinen nur erwähnt, wenn wissenswert erscheint, daß es gerade der Genannte ist, der vor Gericht steht.

Ob dem öffentlichen Informationsinteresse gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht des einzelnen der Vorrang einzuräumen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen ist hier der Grad des öffentlichen Informationsinteresses gegen die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht abzuwägen (vgl. Teil 2 .II.C). Dabei kann jedoch auch von Bedeutung sein, ob der Betroffene durch sein eigenes Verhalten Anlaß zu kritischer Berichterstattung gegeben hat. Der Gradmesser für Sachlichkeit und Ernsthaftigkeit des Informationsinteresses hängt davon ab, wie die Informationsempfänger aus dem mitgeteilten Vorgang Konsequenzen ziehen können. Die Hauptfrage ist, wie groß der Personenkreis ist, bei dem ein Informationsbedürfnis besteht, und ob es gerechtfertigt ist, den Namen nicht nur im kleinen Kreis, sondern in der Öffentlichkeit zu nennen, zumal die öffentliche Erwähnung eine Prangerwirkung verursachen kann.

2. Journalistische Sorgfaltspflicht

Es ist anerkannt, daß der Beleidiger sich nur dann auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann, wenn er seine unwahre Behauptung auf Grund gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung für wahr gehalten hat. Diese Prüfungspflicht des Beleidigers hätte keinen Sinn, wenn auch unwahre Behauptungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geeignet wären.

“Auch unter voller Beachtung der für die freiheitlich demokratische Grundordnung schlechthin konstitutiven Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung setze die Anwendung des § 193 StGB voraus, daß derjenige, der eine nicht erweislich wahre Tatsache behaupte oder verbreite, zuvor sorgfältig den Wahrheitsgehalt überprüft habe; […].” (BGHZ 132, 13, 17)

Die Zuerkennung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen setzt also voraus, daß die Behauptungen des Beklagten auf sorgfältigen Recherchen beruhen. Diese Anforderungen sind angesichts der Schwere der gegen den Kläger erhobenen Beschuldigungen hoch anzusetzen.

Da die Beachtung der für die Presse geltenden Sorgfaltsanforderungen bereits die Rechtswidrigkeit beseitigt, sind hier Rechtswidrigkeit und Verschulden eng miteinander verknüpft: Kommt es zu Presseäußerungen mit Eingriffscharakter, ohne daß vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regeln der journalistischen Sorgfalt verstoßen wurde, so ist das Verhalten der Presse nicht nur schuldlos, sondern zugleich wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertigungsfähig.

Infolgedessen geht die Sorgfaltspflicht von dem § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB und von der Verkehrspflichten aus und hat zwei zentrale Aspekte. Der Erste liegt darin, daß ihnen eine besonders wichtige Funktion in den Fällen des Unterlassens zukommt; der Zweite besteht in der Verantwortung für einen räumlich-gegenständlichen Herrschaftsbereich. Gemäß dieser Auffassung wird die Sorgfaltspflicht besonders im Rahmen der Verantwortlichkeit erörtert (Teil 3 .II.B.1).

C. INTERESSENABWÄGUNG

Die Anwendbarkeit des § 193 StGB hängt von einer Abwägung der einander widerstreitenden Interessen des Beleidigers und des Beleidigten ab. Der Beleidiger kann sich auf die Vorschrift zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht berufen, wenn sein Interesse geringer als das des Beleidigten zu bewerten ist. Der Sache nach handelt es sich um einen Zusammenstoß der Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und des in Art. 1 und Art. 2 GG verankerten Persönlichkeitsrechts. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es auf Ziele gerichtet ist, die nach den Wertvorstellungen der Bevölkerung billigenswert erscheinen und wenn zu seiner Durchsetzung angemessene Mittel angewendet werden. Ehrverletzung und verfolgter Zweck sind gegeneinander abzuwägen. Stehen sich beide Rechtsgüter gleichwertig gegenüber, so gilt der Grundsatz “in dubio pro libertate”.

Da die Presse an das Prinzip der Verhältnismässigkeit von Mittel und Zweck gebunden ist, hat sie vor jeder Veröffentlichung, die in fremde Rechte eingreift, zu prüfen, ob für die beabsichtige Mitteilung ein ausreichender Öffentlichkeitswert gegeben ist. Dies gilt insbesondere für Vorgänge aus dem Privat- und Intimbereich.

“Denn Berichte und Kommentare, denen es auf Skandal und Sensation ankommt, liegen von vornherein außerhalb des Bereichs der öffentlichen Aufgaben, um deretwillen die Presse als Einrichtung den besonderen Schutz der Verfassung genießt.” (BGHSt 18, 182, 187)

Gemäß der in § 823 Abs. 2 BGB über § 186 StGB transformierten Beweisregel ist es Sache der Beklagtenseite, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen. Dem steht aber nicht entgegen, daß auch eine Behauptung, deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden kann, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf.

Vor der Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsinteresse (Teil 2 .II.C.2) und dem Meinungsäußerungsinteresse (Teil 2 .II.C.3) wird die Wahrheit (Teil 2 .II.C.1) der Äußerung geprüft. Wenn die Äußerung wahr ist, gilt die Wahrheit als Rechtfertigungsgrund.

1. Prüfung der Wahrheit

Die Wahrnehmung der Wahrheit schützt nicht nur die Einzelperson, sondern wird auch zugunsten der Öffentlichkeit durchgeführt. Die Pflicht zur Vollständigkeit der Berichterstattung besteht insbesondere dann, wenn ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben ist.

Die Richtigkeit einer Darstellung ist schwer abzuschätzen. Die subjektive Meinung des Publizisten ist dafür nicht maßgebend. Entscheidend ist der objektive Eindruck, den ein unbefangener Durchschnittsleser von der Veröffentlichung gewinnen muß.

Die Darstellungen, die durch die Medien geäußert werden, müssen wahr sein. Das bedeutet, daß der Inhalt dieser Äußerungen oder ihrer Aussagen mit der Wirklichkeit übereinstimmen muß. Er darf nicht unvollständig oder übertrieben sein. Die Wirklichkeit darf nicht schwerwiegend verzerrt dargestellt werden. Andererseits ist nicht jede übertriebene Darstellung unzulässig. Diese Auffassung muß im Lichte der Bedeutung der Grundrechte gesehen werden: Fraglich ist allein, ob die in Art. 5 Abs. 2 GG normierten Schranken der “allgemeinen Gesetze” oder des Rechts auf persönliche Ehre überschritten sind. Dazu gehören auch die Vorschriften von § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB und § 186 StGB.

Die Ermittlung der Wahrheit kann sich nur aus einer Äußerung oder aus einer Aussage ergeben. Sie besteht darin, daß die Wahrheit nur im Rahmen einer Tatsachenbehauptung festgestellt werden kann. Die Tatsachenbehauptung ist ein schwieriger Begriff. Mit dem Begriff des Werturteils umfaßt sie die sogenannte “Meinung”, weil Tatsachenbehauptungen und Werturteile Voraussetzungen für die Bildung von Meinungen sind.

Durch die Interessenabwägung wird versucht, den Schutz der Persönlichkeit einerseits und den Schutz der Meinungsäußerung andererseits in ein ausgeglichenes Verhältnis zu einander zu bringen.

2. Der Schutz der Persönlichkeit

Der Betroffene hat zahlreiche Rechtswege um sich gegen eine falsche Äußerung zu wehren. Dieser Schutz entspricht der Wahrheitspflicht der Presse.

Die Wahrheit kann nur durch die Wahrheitspflicht geschützt werden, wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, die bewußt unwahr ist. Alle andere Behauptungen, die durch Art. 5 GG geschützt sind, sind entweder Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen, die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Diese Differenzierung ist für die Klageansprüche von Bedeutung, weil die Voraussetzungen von Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen unterschiedlich sind, je nachdem, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt. Liegt eine Meinungsäußerung vor, kann sie nicht nach den Beurteilungskategorien für die Rechtsmässigkeit von Tatsachenbehauptungen verwendet werden.

Staatlichen Zwang zum Widerruf von Ansichten und Überzeugungen gibt es nicht, wenn der Beklagte seine Überzeugung in Beschimpfungen oder Schmähungen des Klägers geäußert hat. In solchen Fällen mag der Betroffene Schadensersatz oder Unterlassung verlangen; Widerrufsansprüche stehen ihm aber nicht zu. Sie sind nur dort gegeben, wo der Betroffene auf Richtigstellung oder Ergänzung von Tatsachenbehauptungen zielt (vgl. Teil 4 .I.A.2).

Über die Möglichkeiten für den Betroffenen eines Rechts über die Wahrheit verfügen zu können, hängt von der Abgrenzungen zwischen der Meinungsfreiheit (Teil 2 .II.C.3.a) und der Wahrheitspflicht (Teil 3 .II.B.1.a) der Presse ab.

3. Der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit

Im Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Ehre durch die Medien spielt die Wahrheit die Rolle eines Rechtfertigungsgrunds zugunsten der Medien.

Der Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Es ist der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Werturteile sind danach geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational ist.

“Auch Tatsachenbehauptungen sind durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit jedenfalls insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Nur die bewußt unwahre Tatsachenbehauptung fällt von vornherein aus dem Schutzbereich des Grundrechts heraus, weil sie zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung nicht beitragen kann […].” (BVerfGE 90, 1, 15)

Die Tatsachenbehauptungen, die nicht Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, sind nicht durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG geschützt. Diese bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen stehen außerhalb dem Schutzbereich des Grundgesetzes. Der Einwand der Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten der Presse greift nicht mehr bei einer solchen Tatsachenbehauptung. Das ist eine der Konsequenze der Sorgfaltspflicht der Presse. Im folgenden wird es sich um die Wahrheitspflicht, die der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber steht, handeln (Teil 3 .II.B.1.a).

a. Meinungsfreiheit

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit sichert, daß jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Es rechnet zu den “vornehmsten Menschenrechten überhaupt” und ist konstituierend für freiheitliches demokratisches Gemeinwesen.

Gegenstand der Meinungsfreiheit ist zunächst das Äußern und Verbreiten der eigenen Meinung aber auch die Weitergabe von Informationen. Diese grundrechtliche Freiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist dementsprechend als umfassende Rede- und Mitteilungsfreiheit zu verstehen.

Diese Meinungsfreiheit verwirklicht sich durch Meinungsäußerungen und ist von der Tatsachenbehauptungen abzugrenzen. Die Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung ist, die ein Werturteil enthält, muß mit der Auslegung der Äußerung, das heißt mit der Feststellung ihres Inhalts, ihres Sinngehalts, beginnen.

Für die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung kommt es insbesondere auf den objektiven Sinn der Äußerung an:

“Aus diesem Grund stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dessen Schutzgut die Äußerungsfreiheit ist, nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung der in ihrem Wortlaut feststehenden oder vom Gericht festgestellten Äußerungen. Insbesondere dürfen die Gerichte der Äußerung keinen Sinn beilegen, den sie nach ihrem Wortlaut objektiv nicht haben kann. Bei Äußerungen, die mehrere Deutungen zulassen, dürfen sie nicht für den zu Verurteilung führenden Sinn entscheiden, ohne zuvor die Alternativen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen zu haben […]. Dabei darf eine Äußerung nicht aus ihrem auch für die Rezipienten wahrnehmbaren Zusammenhang gerissen werden, sofern dieser ihren Sinn mitbestimmt.” (BVerfGE 94, 1, 9)

Erstens ist der Unterschied zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptungen für den Schutz der Wahrheit sehr wichtig. Zweitens muß man noch zwischen Tatsachenbehauptungen, die durch die Meinungäußerungsfreiheit geschützt sind und Tatsachenbehauptungen, die bewußt unwahr sind, unterscheiden (vgl. Schema, Beilage 1).

b. Meinungsäußerung und Werturteil

Meinungsäußerung ist jede Kundgabe eines subjektiven Werturteils, einer Ansicht oder Anschauung jedweder Art. Vor allem schützt das Grundrecht nicht nur “wertvolle” Meinungen, sondern sämtliche Äußerungen des Dafürhaltens oder Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung oder sozialen Kommunikation. Wenn eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich. Auch wenn sich diese Elemente mit denen einer Tatsachenbehauptung vermischen, wenn eine Trennung zwischen beiden nicht möglich ist oder der tatsächliche Teil gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt, gilt das gleiche.

Werturteile stellen keinen wirklichen Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen dar. Wie alle anderen Äußerungen sind Werturteile äußerungsrechtlich nur erheblich, wenn eine Beziehung zu einem bestimmten Lebenssachverhalt besteht. Entweder sind sie als Tatsachenbehauptungen oder als Meinungsäußerungen zu qualifizieren, was anhand des ihnen jeweils zugrunde liegenden Sachverhalts zu entscheiden ist.

Soweit Werturteile im öffentlichen Meinungskampf in Frage stehen, muß im Interesse des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses ohne Rücksicht auf den Inhalt des Urteils die Verwertung für die Zulässigkeit freier Rede sprechen.

Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden Äußerungsformen oft miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen.

“In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden […].” (BVerfGE 90, 1, 15)

c. Tatsachenbehauptung

Der Begriff “Tatsachenbehauptung” wird als Äußerung über Vorgänge und Sachverhalte in der Vergangenheit und Gegenwart, die Anspruch auf Wirklichkeitstreue erheben und deren Richtigkeit objektiv nachprüfbar ist, definiert. Als Tatsachenbehauptungen zu bewerten sind einerseits die äußeren Tatsachen, die sinnlich wahrnehmbare Ereignisse oder Zustände der Außenwelt sind, und andererseits die inneren Tatsachen, die Motive, Absichten, Beweggründe oder andere Zustände des menschlichen Seelenlebens sind.

Die Mitteilung einer Tatsache ist im strengen Sinne keine Äußerung einer “Meinung”, weil ihr das Element der Stellungnahme fehlt. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit ist geschützt (Teil 2 .II.C.3.c.i,), soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet. Was dagegen nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen kann, ist nicht geschützt (Teil 2 .II.C.3.c.ii), insbesondere die erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptung.

i. Die Tatsachenbehauptungen, die durch das Grundgesetz geschützt sind.

Ergibt sich bei vollständig aufgeklärtem, bekanntem Sachverhalt, daß Darstellung und Sachverhalt übereinstimmen, so liegt eine wahre Tatsachenbehauptung vor. Diese wahre Tatsachenbehauptung ist grundsätzlich durch die Verfassung gerechtfertigt. In dieser Lage sind die Medien durch das Grundgesetz, insbesondere durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, geschützt. Umgekehrt und infolgedessen kann sich der Betroffene der Tatsachenbehauptung nicht rechtlich abwehren, weil seine Persönlichkeitsrechte nicht widerrechtlich beeinträchtigt sind.

Wenn weder die Unwahrheit noch die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung feststeht, so kann sich der Verletzte auf seine Grundrechte aus Art. 5 GG berufen, wenn die Güter- und Interessenabwägung ein überwiegendes aktuelles Informationsinteresse der Allgemeinheit ergibt, dem mit den Mitteln der Medien nicht rechtzeitig auf den Grund zu kommen ist; auf die mangelnde Bestätigung der Information muß in diesem Fall hingewiesen werden.

ii. Die Tatsachenbehauptungen, die nicht durch das Grundgesetz geschützt sind.

Ergibt sich bei vollständig aufgeklärtem, bekanntem Sachverhalt, daß Darstellung und Sachverhalt nicht übereinstimmen, so liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Diese unwahre Tatsachenbehauptung ist durch die Verfassung nicht gerechtfertigt.

In diesem Fall sind die Medien nicht durch das Grundgesetz geschützt. Sie sind infolgedessen für ihre umstrittenen Behauptungen vollständig verantwortlich. Die Ansprüche des §§ 823 und 1004 BGB stehen dem Betroffenen zur Verfügung. Er kann sich gegen den Angriff der Medien verteidigen, um die Wahrheit vor der Öffentlichkeit wieder erscheinen zu lassen.

D. BEWEISLAST

Das Problem der Beweislast stellt sich nur betreffend eine Tatsachenbehauptung. Diese Äußerung, die mit einer Tat verbunden ist, kann schriftlich oder sprachlich veröffentlicht werden. Die Frage der Beweislast stellt sich beim Begriff des Werturteils nicht.

Wenn eine Tatsachenbehauptung wahr ist, liegt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Um feststellen zu können, welche Tatsachen im einzelnen bewiesen werden müssen, damit für die Aussage der Wahrheitsbeweis erbracht ist, muß zunächst der Inhalt der Aussage durch Interpretation ermittelt werden. Dabei ist wiederum der Tatsachenkern der Aussage von der ihn einkleidenden Wertung zu trennen.

Die Beweislastregelung erstreckt sich nicht nur auf das bürgerliche Recht. Die Verweisungsbestimmung des § 823 Abs. 2 BGB garantiert darüber hinaus einen umfassenden Rechtsschutz durch die Einbeziehung der außerhalb des BGB bestehenden Schutzgesetze. Durch die Einbeziehung der strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Ehre verstärkt sich der zivilrechtliche Schutz aus §§ 823 ff. BGB, vor allem wegen der Beweislastregelung des § 186 StGB: Im Zivilrecht muß der Betroffene die Unwahrheit der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen nachweisen, während im Strafrecht bei der üblen Nachrede dem Beleidiger die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung auferlegt ist.

Es gibt für die Berichterstattung durch die Massenmedien eine Beweiserleichterung, wenn diese sich – in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe – auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können.

“[…]; es kann nur darum gehen, daß die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, daß dadurch die Funktion der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät oder leidet: Eine Übersteigerung der Wahrheitspflicht und die daran anknüpfenden, unter Umständen schwerwiegenden Sanktionen könnten zu einer Einschränkung und Lähmung namentlich der Medien führen; diese könnten ihre Aufgaben, insbesondere diejenige öffentlicher Kontrolle, nicht mehr erfüllen, wenn ihnen ein unverhältnismäßiges Risiko auferlegt würde […].” (BVerfGE 54, 208, 219 f.)

Demzufolge geht das Beweislastrisiko auch bei Berichten, die geeignet sind, das Ansehen der Betroffenen zu beeinträchtigen, wieder auf denjenigen über, der sich gegen eine Veröffentlichung zur Wehr setzt. Also mit anderen Worten wenn der Verfasser beweisen kann, daß seine Veröffentlichung der Wahrnehmung berechtigter Interesse entspricht, trägt er nicht mehr die Beweislast der Wahrheit seiner Äußerung. Dann in diesem Fall muß der Betroffene beweisen, daß die Äußerung des Verfassers unwahr ist. Andernfalls wenn der Verfasser nicht beweisen kann, daß seine Veröffentlichung der Wahrnehmung berechtigter Interesse entspricht, muß er die Beweislast der Wahrheit seiner Äußerung tragen (vgl. Schema, Beilage 2).

“Grundsätzlich trägt in allen Fällen der Ehr- und Kreditverletzung der Verletzte die Beweislast dafür, daß der Verletzer rechtswidrig gehandelt hat und daß seine Behauptung unwahr ist. Jedoch trägt bei der unerlaubten Handlung der üblen Nachrede wegen der Fassung des § 186 StGB der Verletzer das Beweisrisiko. Wegen des Ranges der Meinungsfreiheit kehrt sich diese Beweislast wieder um, wenn sich der Verletzer auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des Art. 5 GG oder des § 193 StGB berufen kann, deren Voraussetzungen er nachweisen muß.” (OLG Frankfurt NJW 1980, 597, 597)

Der nach den Zivilprozeß geltenden Beweisregeln dem Verletzten obliegende Beweis seines Anspruchs kann zwar auf Schwierigkeiten stoßen, wenn zu erweisen ist, daß er eine streitige Äußerung nicht getan habe. Damit wird ihm indessen nicht etwas Unmögliches angesonnen. Denn dem Beklagten obliegt eine Mitwirkung: Er muß die Behauptung, daß der Kläger etwas geäußert habe, unterstützen; es müssen also insbesondere Angaben über Zeit, Art und Adressatenkreis der Äußerung gemacht werden. Diese Angaben sind einer Widerlegung zugänglich.

Teil 3. Verantwortlichkeit

Für die Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf (§ 1004 BGB: “actio quasi-negatoria”) reicht es aus, wenn die Rechtswidrigkeit der Presseäußerung feststeht. Der Anspruch auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens ist dagegen vom Nachweis eines Verschuldens des Schädigers abhängig.

Die für die Ersatzpflicht aus Verletzungen des Persönlichkeitsrechts regelmäßig nötige Schuld setzt zweierlei voraus: Die Verschuldensfähigkeit (Teil 3 .I) des Täters und das Vorliegen der in dem konkreten Tatbestand geforderten Verschuldensform (Teil 3 .II), also Vorsatz oder auch Fahrlässigkeit.

I. VERSCHULDENSFÄHIGKEIT

Gemäß der entsprechenden Vorschrift § 276 Abs. 1 Satz 3 BGB finden die §§ 827 und 828 BGB Anwendung. Jedoch wird die Verchuldensfähigkeit zwischen verschuldensunfähigen, beschränkt verschuldensfähigen und verschuldensfähigen Personen unterschieden.

Verschuldensunfähig sind alle Personen vor Vollendung des siebenten Lebensjahres. Wer im Zustand der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt hat, ist ebenfalls nicht verantwortlich. Beschränkt verschuldensfähig sind alle Personen, die das siebente, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Das Gesetz macht die Verantwortlichkeit für einen Schaden dabei davon abhängig, ob der Betreffende bei der Begehung der Pflichtverletzung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Verschuldensfähig sind alle übrigen Personen.

II. VERSCHULDEN

Außer der Verschuldensfähigkeit ist Verschulden des Täters erforderlich. Es umfaßt regelmäßig Vorsatz (Teil 3 .II.A) und Fahrlässigkeit (Teil 3 .II.B). Da das Deliktsrecht keine Sonderregelung enthält, finden die Regeln des allgemeinen Schuldrechts Anwendung. Jedoch besteht eine Spezialregel für § 823 Abs. 2 BGB: Wenn dort als Schutzgesetz eine Norm des Strafrechts angewendet wird, müssen die subjektiven Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erfüllt sein, die strenger sind als diejenigen für die zivilrechtliche.

A. VORSATZ

Der Begriff des Vorsatzes wird vom Gesetz nicht definiert. Die anerkannte und ständige Definition des Vorsatzes ist das Wissen und Wollen des Erfolges und das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit. Der Handelnde braucht nicht mit “direktem Vorsatz” (dolus directus) tätig geworden zu sein. Vielmehr genügt es, wenn er die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung erkannt hat, trotz dieser Kenntnis zur Tat geschritten ist und dabei den Verletzungsrerfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz oder dolus eventualis).

Der Vorsatz wird festgestellt, wenn der Verfasser die Unwahrheit der verbreiteten verletzenden Behauptung kannte. Das bewußte Hinwegsetzen über die Richtlinien des Deutschen Presserats zur redaktionellen Berichterstattung ist auch als sogar grob schuldhaft zu bewerten.

B. FAHRLÄSSIGKEIT

Unter diesem Begriff versteht das Gesetz die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das bedeutet, daß sich der Schädiger in der konkreten Situation, in der sich befand, nicht so umsichtig, sorgfältig und achtsam verhalten hat, wie das von ihm nach Lage der Umstände zu verlangen war.

Das Gesetz enthält die Definition der Fahrlässigkeit im § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei handelt es sich um einen objektiven, typisierten Maßstab. Nach herkömmlicher Lehre wird der Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit im Zivilrecht von einem objektiven Sorgfaltsverstoß begründet. Für diesen Schuldvorwurf kommt es darauf an, daß der Schuldner sich so sorgfältig verhält, wie das jeweilige Schuldverhältnis es zur Vermeidung von Schäden anderer verlangt. Die Fahrlässigkeit im Rahmen der Verletzung der Persönlichkeit ist mehr als die im Verkehr “übliche” Sorgfalt; auch § 6 LPG stellt auf die nach den Umständen “gebotene” Sorgfalt ab. Besonders bei Presseäußerungen wird im allgemeinen davon gesprochen, daß die journalistische Sorgfaltspflicht (Teil 3 .II.B.1) beachtet sein muß. Die Nichtbeachtung hat zur Folge, daß die dann fahrlässige Äußerung nicht zu rechtfertigen ist. § 193 StGB nimmt dem Behauptenden das Risiko der Unwahrheit nur unter der Voraussetzung ab, daß die Sorgfaltsregeln beachtet sind (vgl. Teil 2 .II.B.2). Gleiches gilt für das Risiko der Pflicht zur Güterabwägung (Teil 3 .II.B.1.b). Die Beachtung der Wahrheitspflicht (Teil 3 .II.B.1.a) der Presse hat auch damit entscheidende Bedeutung. Es gibt noch Andere Pflichten (Teil 3 .II.B.2), die im Rahmen der Presse betrachtet werden können. Im Vergleich mit der Sorgfaltspflicht spielen sie aber eine sekundäre Rolle.

1. Sorgfaltspflicht

a. Wahrheitspflicht

Die Wahrheitspflicht ist die zentrale Sorgfaltspflicht der Presse. Mindestens handelt es sich um eine Recherchepflicht: Je größer ein Schaden durch die Berichterstattung für den Betroffenen sein kann, desto höhere Anforderungen bestehen für die Recherche. Die Wahrheitspflicht hat zwei Aspekte: die verantwortungsbewußte Bildung der öffentlichen Meinung und der Schutz der Rechte Dritter. Beide zwingen zu einer differenzierten rechtlichen Beurteilung: Nötig ist stets eine Güterabwägung zwischen der Pressefreiheit und den Rechten Dritter, aus der sich der Sorgfaltsmaßstab im Einzelfall ergibt. Diese Wahrheitspflicht besteht einmal im Allgemeininteresse an sachlich zutreffender Information. Denn nur dann, wenn die Medienrezipienten im Rahmen des Möglichen zutreffend unterrichtet werden, kann sich die öffentliche Meinung zutreffend bilden. Zum anderen schützt sie die Betroffenen davor, Objekt einer unwahren Medienberichterstattung zu werden. Insofern hat die medienrechtliche Wahrheits- und Sorgfaltspflicht den Charakter eines dem Einzelnen verpflichten Schutzgesetzes.

i. Begriff

Die Sorgfaltspflicht der Presse entsteht dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Teil 2 .II.C.3.a). Im Gegensatz zur eigentlichen Äußerung einer Meinung kann es aber für den verfassungsrechtlichen Schutz einer Tatsachenmitteilung auf die Richtigkeit der Mitteilung ankommen.

“Wenn die Presse von ihrem Recht, die Öffentlichkeit zu unterrichten, Gebrauch macht, ist sie zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichtet. Die Erfüllung dieser Wahrheitspflicht wird nach gesicherter Rechtsprechung schon um des Ehrenschutzes des Betroffenen willen gefordert […]. Sie ist zugleich in der Bedeutung der öffentlichen Meinungsbildung im Gesamtorganismus einer freiheitlichen Demokratie begründet. Nur dann, wenn der Leser – im Rahmen des Möglichen – zutreffend unterrichtet wird, kann sich die öffentliche Meinung richtig bilden. Die Presse ist daher um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung willen gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie weitergibt, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Wenn auch diese Prüfungs- und Wahrheitspflicht nicht überspannt werden darf, so ist es doch unzulässig, leichtfertig unwahre Nachrichten weiterzugeben. Erst recht darf die Wahrheit nicht bewußt entstellt werden; dies geschieht auch dann, wenn man wesentliche Sachverhalte, die einem bekannt sind, der Öffentlichkeit unterschlägt.” (BVerfGE 12, 113, 130)

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht der Rechtslage des Landesrechts. Alle Bundesländer haben den selben Begriff in ihrem Landespressegesetz kodifiziert. Dies statuiert eine spezifische “Sorgfaltspflicht der Presse”, die im wesentlichen in der Pflicht zur Prüfung der Richtigkeit der von ihr verbreiteten Tatsachen besteht.

§ 6 LPG Sorgfaltspflicht der Presse Die Presse hat alle Nachrichten von ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten (§ 20 Abs. 2), bleibt unberührt.

Die Wahrheits- und Sorgfaltspflicht ist deshalb nicht nur als berufsetische oder standesrechtliche Apellnorm ausgestaltet, sondern ist zugleich als Rechtspflicht anerkannt. Außer den mittelbaren Konsequenzen des Zivilrechts hat einen Verstoß gegen diesen § 6 LPG keine direkten Folgen. Die Vorschriften der LPG sind allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG.

ii. Inhalt und Umfang

Bei der Wahrheits- und Sorgfaltspflicht wird nicht nur auf die berufsübliche Sorgfalt abgestellt. Der Ausdruck des § 6 LPG “nach den Umständen gebotene” ist durch § 276 BGB zu verstehen, der vom objektiven Maßstab der im Verkehr “erforderlichen” Sorgfalt ausgeht. Dieser Maßstab ist grundsätzlich streng auszulegen. Die Intensität der gebotenen Sorgfaltspflicht steht insofern in einer Relation zu der Intensität des potentiellen Eingriffs der Berichterstattung in die Rechte Dritter. Mit der Intensität des potentiellen Eingriffs in die Rechte Dritter steigt die Intensität der gebotenen Sorgfalt.

Neben der Intensität des potentiellen Eingriffs in Rechte Dritter hat das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an aktueller Medienberichterstattung Einfluß auf die Intensität der medienrechtlich gebotenen Sorgfalt. Insbesondere bei Angelegenheiten von erheblicher politischer oder gesellschaftlicher Bedeutung kann aus Gründen der Aktualität der Medienberichterstattung die medienrechtliche Sorgfaltspflicht schon bei einem geringeren Überprüfungsgrad als erfüllt angesehen werden.

Die Anforderungen an die Sorgfaltsmaßstäbe hängen davon ab, ob es sich um Nachrichten handelt, die auf Informationen aus seriösen Quellen gestützt werden oder auf selbstrecherchierte Vorgänge und Berichte. Auf Informationen aus anerkannt seriösen Quellen dürfen die Massenmedien ihre Publikationen stützen, ohne den Wahrheitsgehalt der Nachricht selbst nachzurecherchieren.

“Gewiß setzt der Zwang zur Kurze und ‘pressegerechten’ Darstellung der Berichterstattung Grenzen, die […] in der Abwägung mit den Belangen der betroffenen Persönlichkeit nicht unbeachtet bleiben dürfen. Das entbindet die Presse jedoch nicht davon, im Kernpunkt, wo das persönliche Ansehen auf dem Spiel steht, genau und objektiv zu sein. Sollte sich ausnahmsweise solche Genauigkeit wegen der beschränkten Darstellungsmöglichkeit nicht erzielen lassen, muß sie notfalls diesen Bereich aussparen und von einer Berichterstattung ganz absehen. Sie kann der Persönlichkeit nicht zumuten, sich solchen Sachzwängen unterzuordnen, wenn ihr Ansehen ernsthaft gefährdet ist.” (BGH NJW 1979, 1041, 1041)

Die Presse genügt ihre Sorgfaltspflicht dann, wenn sie ihre publizistische Tätigkeit im Hinblick auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft der Nachrichten mit den ihr zur Verfügung stehenden Mittel überprüft. Bei der Bemessung dieser Prüfungspflicht muß berücksichtigt werden, daß die Presse nicht über die weitreichenden Möglichkeiten der Wahrheitsfindung verfügt. Deshalb müssen das objektive und ernstliche Bemühen und wahrheitsgemäße Darstellung ausreichen.

Die Wahrheitspflicht enthält nicht nur die Pflicht zur Richtigkeit der Darstellung, sondern auch die Pflicht zur Vollständigkeit und die Pflicht nicht zu übertreiben. In diesem Rahmen besteht die Pflicht zur Vollständigkeit der Berichterstattung insbesondere dann, wenn ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben ist.

Um die Richtigkeit einer Darstellung einzuschätzen ist es weder entscheidend, wie eine Äußerung von ihrem Verfasser oder Verbreiter gemeint war, noch kommt es darauf an, ob sie im konkreten Fall in einem äußerlich als Kommentar oder Nachricht aufgemachten Beitrag enthalten ist. Entscheidend ist demgegenüber, ob der unbefangene durchschnittliche Leser oder Hörer einer Äußerung ihr einen im Wege der Beweiserhebung auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüfbaren Sachverhalt entnimmt.

“Wenn der Bundesgerichtshof es hierfür als maßgebend ansieht, wie der Durchschnittsleser oder -hörer einerseits das vom Kritisierten Geäußerte, andererseits das Zitat versteht, und wenn er auch ein Zitat als ‘richtig’ beurteilt, das einer anderen nach dem bezeichneten Maßstab vertretbaren Bedeutung des Geäußerten folgt, so kann das verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen: Auf diese Weise muß ein breites Spektrum zulässiger Deutungen entstehen, die nicht mehr dem entsprechen, was der Zitierte zum Ausdruck bringen wollte, die auch nach den üblichen Regeln korrekten Zitierens nicht mehr als einwandfreie Wiedergabe des Geäußerten anzusehen sind, die aber dem Leser oder Hörer als Äußerung des Kritisierten unterbreitet werden und damit den Anschein des Wahren und Objektiven erwecken.” (BVerfGE 54, 208, 220 f.)

Wenn die Presse für die für das Zusammenleben geltenden sittlichen Grundsätzen kein Verständnis aufbringt, hat sie nach den getroffenen Feststellungen wenn auch vielleicht nicht vorsätzlich, so doch mindestens grob fahrlässig gehandelt.

b. Pflicht zur Güterabwägung

Der Journalist hat nicht nur zu prüfen, ob seine Darstellung mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Einklang zu bringen, sondern auch, ob sie unter rechtlichen Gesichtspunkten zu vertreten ist. Das gilt insbesondere bei Berichten, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt unzulässig sein können, speziell bei Schilderungen aus dem Privat-, Intim- und Geheimbereich, ferner für die Form der Darstellung. Der Sorgfaltspflicht ist nur genügt, wenn der Journalist eine Güterabwägung vollzieht, die bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles dazu führt, daß die schutzwürdigen Belange des Betroffenen hinter dem wahrgenommenen Informationsinteresse zurücktreten.

“Allerdings dürfen solche Anforderungen nicht überspannt, insbesondere nicht so bemessen werden, daß die Funktion der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät; dies ist insbesondere dort zu beachten, wo über Angelegenheiten berichtet werden soll, die für die Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind […]. Demgemäß ist stets unter Würdigung aller Umstände des Falles eine sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen, bei der sowohl dem Grundrecht des Äußernden aus Art. 5 Abs. 1 GG als auch der verfassungsrechtlich geschützten Position des von der Äußerung Betroffenen aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG das gebotene Gewicht beizumessen ist.” (BGHZ 132, 13, 24)

Wer also berechtigte Interessen durch einen Eingriff in einen fremden Rechtskreis wahrnehmen will, muß zuvor sorgfältig prüfen, ob der Eingriff zur sachgemäßen Interessenwahrung nach Schwere und Ausmaß erforderlich ist.

Verschiedene Handlungen müssen im Hinblick zum verletzten Interessen geprüft werden. Die Veröffentlichung von schriftlichen, wörtlichen oder bildlichen Darstellungen, die Stärke der Ausdrücke, die Art und die Form der Publikationen müssen im allgemeinen von den Journalisten sorgfältig geprüft werden. Anhand dieser Gegenüberstellung ist zu ermitteln, ob die Informationsinteressen überwiegen und in bezug auf welche Kreise das der Fall ist. Hiervon hängt ab, ob der Journalist sich zur Verbreitung der Darstellung entschließen und ob dies in der Öffentlichkeit geschehen darf. Diese zu vollziehende Güterabwägung setzt eine echte Gewissensanspannung voraus. Fehlt die Gewissensanspannung, ist den an die journalistische Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen nicht genügt und eine rechtsverletzende Publikation als zumindest fahrlässig zu bezeichnen.

2. Andere Pflichten

a. Verkehrspflicht

Mit dem Begriff der Fahrlässigkeit wird ein tatsächliches Verhalten (sog. “Ist-Verhalten”), um dessen Haftung es geht, mit einem hypothetischen Verhalten (sog. “Soll-Verhalten”) verglichen. Dieses hypothetische Verhalten ist dasjenige, das ein sorgfältiger Mensch von durchschnittlicher Umsicht und Tüchtigkeit in der gleichen Lage zwecks Vermeidung eines unvernünftig großen Risikos der Schädigung anderer an den Tag gelegt hätte. Dieser Lage entsprechen die Verkehrspflichten.

Die Verkehrspflichten wurden von der Rechtsprechung entwickelt. Der Ausgangspunkt der Überlegung der Richter war, daß derjenige, der eine besondere Gefahrenquelle eröffnet oder unterhält, besondere Vorkehrungen zu treffen hat, damit andere nicht zu Schaden kommen. Die allgemeinen Verkehrspflichten stellen eine generalklauselartige Erweiterung der § 823 Abs. 1 BGB dar und sind heute jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Die Verkehrspflichten sind jedoch überall dort von Bedeutung, wo es um Gefahrvermeidung oder -abwendung geht, also bei allen Deliktstatbeständen. Infolgedessen wird angenommen, daß es Verkehrspflichten zum Schutz aller Rechte und Rechtsgüter gibt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wäre auch in diesem Begriff enthalten.

Diese Verkehrspflichten gelten nur für die Leute, die eine bestimmte Einflußnahme auf das Blatt haben. Die Handlung eines Verlegers wird normalerweise nicht als schuldhaft betrachtet. Eine Überprüfungspflicht kann nur bejaht werden, wenn der Verleger den Umständen nach mit der nahen Möglichkeit rechnen mußte, daß durch seinen Betrieb eine Druckschrift rechtswidrigen Inhalts verbreitet wird. Die Verkehrspflichten zur Verhinderung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen können z. B. den verantwortlichen Redakteur für Beiträge treffen, die er weder verfaßt noch redigiert hat; bei besonders brisanten Publikationen können Herausgeber und Verleger darüber hinaus verpflichtet sein, einen Sachverständigen zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts einzuschalten.

b. Organisationsmängel

Der Geschäftsführer eines Presseorgans muß im Hinblick auf die Schwere der Gefahren, die unzulässige Veröffentlichungen über das Ansehen, den Kredit und die gewerbliche Tätigkeit der von ihnen betroffenen Personen in sich bergen, durch ausreichende organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß solche Eingriffe in fremde Rechtssphären nach Möglichkeit unterbleiben. Der betreffende Verlag haftet für die rechtswidrige Ehrkränkung, wenn seine Redakteure noch keine lange Berufserfahrung haben und daher besonders nachhaltig überwacht werden müssen und das nicht geschieht. Der Verlag muß wirksame Maßnahmen treffen um zu verhindern, daß wichtige Berichte, die die Rechtssphäre anderer berühren, ungeprüft veröffentlicht werden.

“Denn die Berichterstattung der B-Zeitung entsprach – wie dargelegt – in mehreren Punkten nicht dem jeweiligen Kenntnisstand der Redaktion. Die Beklagte selbst muß sich vorwerfen lassen, daß sie keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine zutreffende Berichterstattung über derart schwerwiegende und einschneidende Vorwürfe wie die Beteiligung an einem Mordanschlag sicherzustellen.” (OLG Düsseldorf NJW 1980, 599, 600)

Die Kontrollpflicht erstreckt sich auf den gesamten Herstellungsprozeß einschließlich der Endredaktion. Der Umstand, daß der verantwortliche Redakteur auch dafür zu sorgen hat, daß bei der technischen Herstellung (Satz und Druck) keine Veränderungen vorgenommen werden, die zu einem strafbaren Inhalt führen, dürfte durch die Umstellung auf die neuen Techniken inzwischen erheblich an Bedeutung verloren haben.

Teil 4. Schadensersatz

In Rahmen des Persönlichkeitsschutzes ist bei den Schadensersatzansprüchen zwischen dem Ersatz des immateriellen und des materiellen Schadens zu unterscheiden (vgl. Schemen, Beilage 3a und 3b): Der materielle Schaden (Teil 4 .I) kann in dem entgangenen Gewinn liegen oder in Aufwendungen zur Schadensminderung. Der immaterielle Schadensersatzanspruch (Teil 4 .II) liegt in der Verminderung des Lebensgefühls und wird nur bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung gewährt.

I. MATERIELLER SCHADEN

Der materielle Schaden ist der, der etwa aus einer Körperverletzung entsteht und durch die §§ 249 ff. und 842 f. BGB erfaßt wird. Dieser Begriff entspricht dem Vermögensschaden. Danach ist jeder gegenwärtige oder künftige materielle Nachteil, der Folge der Verletzung ist, auszugleichen.

§ 249 BGB “Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.”

Der § 842 BGB stellt dazu, daß unter den nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Vermögensschaden auch Nachteile für Erwerb oder Fortkommen des Verletzten fallen. Diese Bestimmungen beschränken sich nicht nur auf die Körperverletzungen, sondern werden auch auf die Persönlichkeitsverletzungen ausgedehnt.

Gemäß § 249 BGB wird zwischen zwei Ersatzbereiche unterschieden: Im ersten Satz der “Naturalrestitution” und im Zweiten der Geldentschädigung. Die “Naturalrestitution” (Teil 4 .I.A) kommt bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht, so etwa dadurch, daß der Schädiger zur Vornahme derjenigen Handlungen verurteilt wird, die zur Beseitigung der eingetretenen Schadensfolgen erforderlich sind. In den anderen Fällen kann Schadensersatz in Geld verlangt werden (Teil 4 .I.B), so etwa dann, wenn die Ehrverletzung zum Nachteil des beruflichen Fortkommens und damit zu einer Einkommensminderung geführt hat. Ebenso können die Kosten einer Zeitungsanzeige ersetzt verlangt werden, mit der der Geschädigte der Beeinträchtigung seines Rufs entgegenwirken will, dies allerdings nur dann, wenn die Anzeige zur Schadensverhütung beziehungsweise -minderung nach den gegebenen Umständen erforderlich war.

A. NATURALRESTITUTION

Unter diesem Begriff werden zwei zentralen Ersatzansprüche in Rahmen der Persönlichkeitsverletzung erörtert, die nach §§ 823 BGB ff. bezwecken, einen eingetretenen Schaden wiedergutzumachen. Mit dem ersten Anspruch wird versucht, den Eintritt drohender Verluste bereits im vorhinein abzuwehren. Hier kann der Rechtsinhaber auf Unterlassung (Teil 4 .I.A.1) klagen, sofern eine künftige Beeinträchtigung seines Rechts zu befürchten ist. Mit dem zweiten Anspruch kann der Rechtsinhaber von demjenigen, der rechtswidrig das Recht bereits beeinträchtigt hat, Beseitigung (Teil 4 .I.A.2) der noch fortwirkenden Störung verlangen. Unter diesem Titel wird noch die Problematik der Feststellung der verletzenden Beeinträchtigung der Persönlichkeit erwähnt (Teil 4 .I.A.3).

1. Unterlassung

Wird durch die Wort- oder Bildberichterstattung in eines der gemäß §§ 823 ff. BGB beziehungsweise §§ 22 und 23 KUG geschützten Rechte eingegriffen, so gewährt die Rechtsprechung zur Abwehr künftiger Verletzungen in Analogie zu §§ 862, 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch (negatorische Klage).

Im Fall des Unterlassungsanspruchs muß der Verletzte befürchten, daß der Schädiger die Verletzungshandlung in Zukunft wiederholen wird. Deshalb ist er daran interessiert, daß dem Verletzer durch gerichtliches Urteil die Unterlassung einer solchen Wiederholungshandlung auferlegt wird.

Der Unterlassungsanspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden und damit dem Betroffenen eine schnelle und effektive Reaktion auf rechtsverletzende Medienberichterstattung ermöglicht.

a. “Actio quasi-negatoria”

Der Unterlassungsanspruch beruht heute auf § 1004 BGB. Das ist das Ergebnis einer bestimmten Rechtsentwicklung durch die Rechtsprechung. Ursprünglich wurde der Unterlassungsanspruch als eine besondere Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz gemäß § 249 BGB angesehen. Es wurde daher verlangt, daß der Beklagte den vollen Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt, also nicht bloß widerrechtlich, sondern auch schuldhaft gehandelt haben müsse.

Später ist das Reichsgericht dazu übergegangen, sowohl den Beseitigungs- wie auch den Unterlassungsanspruch auf eine Analogie zum § 1004 BGB, der bei der drohenden Beeinträchtigung absoluter Rechte gegeben ist (actio negatoria), zu stützen, dies mit der Folge, daß beide Ansprüche schon dann bejaht werden können, wenn eine lediglich objektivrechtswidrige (nicht notwendig auch fahrlässige) Beeinträchtigung oder Bedrohung des geschützten Rechts oder Rechtsguts feststeht.

In der heutigen Rechtspraxis werden die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in analoger Anwendung des § 1004 BGB oder – in römisch juristischer Sprache ausgedrückt – auf “actio quasi-negatoria” Grundlage zugebilligt. Abgesehen von der Verschiedenheit des Schutzobjekts der negatorischen (Schutz absoluter Rechte) und quasi-negatorischen (Schutz von Rechtsgütern und Interessen) Klage sind die Voraussetzungen und Folgen der beiden Ansprüche gleich.

b. Voraussetzungen

Der Unterlassungsanspruch setzt eine relativ breite Rechtsverletzung voraus (Teil 4 .I.A.1.b.i). Anders als beim Gegendarstellung und Widerruf besteht der Unterlassungsanspruch nicht nur gegenüber Tatsachenbehauptungen, sondern auch bei Meinungsäußerungen (vgl. Teil 2 .II.C.3). Dieser Unterschied beruht darauf, daß eine Beeinträchtigung der gemäß §§ 823 ff. BGB geschützten Positionen durch Werturteile, insbesondere solche mit ehrverletzendem Charakter, ebenso möglich ist wie durch unwahre Tatsachenbehauptungen.

Wie § 1004 BGB es voraussetzt, sind “weitere Beeinträchtigungen zu besorgen”. Unter diesem Ausdruck ist die Vermeidung einer Wiederholungsgefahr zu verstehen (Teil 4 .I.A.1.b.ii). Der Richter darf also den Beklagten zur Unterlassung bestimmter, in dem Urteil genau zu beschreibender, künftiger Verletzungshandlungen nur dann verurteilen, wenn nach Lage des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Beklagte andernfalls solche Handlungen tatsächlich vornehmen, also zum Beispiel die ehrverletzenden Behauptungen erneut aufstellen würde.

Die analoge Anwendung des § 1004 BGB führt dazu, daß bereits ein rechtswidriges Verhalten des Störers den Unterlassungsanspruch begründet (vgl. Teil 2). Das Verschulden ist nicht erforderlich.

i. Rechtsverletzung

Wie bei der Verletzung oder Störung des Eigentums setzt § 1004 BGB für den Schutz der Persönlichkeit die Verletzung geschützter sonstiger Rechte des Betroffenen voraus. Dazu gehört die Darlegung des Betroffenen, daß eine konkrete Darstellung tatsächlich unwahr oder aus sonstigen Gründen unzulässig ist und daß er dadurch objektiv in seinen Rechten, etwa seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§ 823 ff. BGB) oder seinem Recht am eigenen Bild (§ 22 ff. KUG) verletzt ist. Diese Rechte müssen mit den kollidierenden Rechten der Presse aus Art. 5 GG gegebenenfalls abgewogen werden.

ii. Wiederholungsgefahr

Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, daß weitere Störungen oder Beeinträchtigungen zu besorgen sein müssen. Jedoch muß die Verletzung der Rechtsposition ernsthaft drohen. Falls eine Verletzung bereits einmal oder mehrmals erfolgt ist, wird man beim Hinzukommen weiterer Anzeichen allerdings eher eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung annehmen können. An diese schematische Ableitung der Wiederholungsgefahr aus einmal erfolgter Rechtsverletzung ist Kritik geübt worden, weil es sich häufig um eine reine Fiktion handelt. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß der Betroffene zu konkreten Darlegungen über eine bevorstehende oder jedenfalls zu befürchtende Wiederholung der angegriffenen Äußerungen nur in Ausnahmefällen in der Lage ist. Um die von der Berichterstattungen Betroffenen nicht rechtlos zu stellen, ist daher die Wiederholungsgefahr im Regelfall, der gerichtlichen Praxis entsprechend, zu vermuten. Diese Vermutung darf aber nicht schematisch auch auf Fälle angewandt werden, in denen die Wiederholung einer beanstandeten Äußerung nach den Umständen des Falles außerhalb vernünftiger Wahrscheinlichkeit liegt.

“Aus dieser Einstellung der Beklagten folgt zugleich die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen und damit ihre Passivlegitimation für die vorbeugende Unterlassungsklage, ohne daß es insoweit noch einer Prüfung ihrer Verantwortung für die bereits vorliegende Veröffentlichung bedurfte.” (BGHZ 3, 270, 276)

Der Äußernde hat die Darlegungslast dafür, daß die Gefahr einer Wiederholung der unzulässigen Äußerung nicht besteht, weil nur bei dieser Darlegungs- und Beweislastverteilung die erforderliche Rechtssicherheit für den Anspruchsberechtigten gegeben ist. Andernfalls wäre er für die Darlegung der Wiederholungsgefahr auf bloße Vermutungen über die Publikationsabsichten der Presse angewiesen.

Wenn im Verlauf des Rechtsstreits die Gefahr der Wiederholung wegfällt, ist die Klage, auch wenn sie früher begründet war, dadurch unbegründet geworden. Umgekehrt wenn sich die Gefahr verwirklicht worden ist, steht der Beseitigungsanspruch als Ergänzung zum Unterlassungsanspruch.

2. Beseitigung

Der Beseitigungsanspruch (oder “Berichtigungsanspruch”) setzt voraus, daß der Beklagte einen Zustand geschaffen hat, der für den Kläger eine stetig sich erneuernde Quelle der Ehrverletzung oder Vermögensschädigung oder einer anderen widerrechtlichen Beeinträchtigung bildet. In einem solchen Falle zielt der Beseitigungsanspruch darauf ab, den Beklagten zu einem bestimmten, in dem Urteil genau zu beschreibenden Verhalten zu verpflichten, welches nach Lage der Umstände erforderlich ist, um jenen Zustand fortdauernder Beeinträchtigung des Klägers zu beseitigen oder wenigstens seine Wirkungen zu mindern.

Rechtsprechung und Lehre haben in gleicher Weise wie bei der Unterlassungsklage den Anwendungsbereich des Beseitigungsanspruchs auf die nicht geregelten Fälle der Beeinträchtigung absoluter Rechte, Rechtsgüter und rechtlich geschützter Interessen erstreckt. Begründet wird dies mit der analogen Anwendung der genannten Vorschriften oder mit der Berufung auf Gewohnheitsrecht.

Der Anspruch auf Beseitigung hat dieselbe Rechtsgrundlage wie der Unterlassungsanspruch und erfordert kein Verschulden. Der Beseitigungsanspruch kann auch als Schadensersatz mit den Verschuldenserfordernissen verlangt werden. Der Anspruch ist auf Beseitigung der konkreten Störung gerichtet und verlangt eine geeignete und unter Berücksichtigung der berechtigten Belange von Verletzer und Verletztem notwendige Maßnahme. Die Maßnahmen sind graduell abgestuft.

Die Beseitigung darf nicht mit der Gegendarstellung (Teil 5) verwechselt werden. Handelt es sich bei der Gegendarstellung um die persönliche Erklärung des Betroffenen, die in der Regel ohne Klärung der Frage nach der Wahrheit oder Unwahrheit der Erstmitteilung zu veröffentlichen ist, so handelt es sich bei der Beseitigung um das Gegenstück des Unterlassungsanspruchs unter dem Aspekt der Folgenbeseitigung. Die Beseitigung wird von denjenigen, die für den Inhalt von Medienberichterstattung zivilrechtlich verantwortlich sind, gegebenenfalls als eigene Erklärungen geschuldet. Daraus folgt, daß insbesondere der Abdruck einer Gegendarstellung des Betroffenen auf dessen etwaigen Beseitigungsanspruch ohne Einfluß ist. Dessen Erfüllung kann regelmäßig nicht mit der Begründung verweigert werden, daß bereits eine Gegendarstellung erschienen ist.

Der Beseitigungsanspruch spielt in dem Bereich der persönlichkeitsverletzenden Behauptungen eine große Rolle. Dieser Anspruch hat verschiedene Formen um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts abzuwehren. Im Folgenden werden drei wichtige Formen erörtert: Der Widerruf (Teil 4 .I.A.2.a), die Richtigstellung (Teil 4 .I.A.2.b) und die Ergänzung (Teil 4 .I.A.2.c).

a. Widerruf

Der Anspruch auf Widerruf ist eine Erklärung des Verlags, daß die veröffentlichte Tatsachenbehauptung unwahr ist. Er hat den Zweck, die verfälschte Darstellung der durch die Presse verletzenden Person nachzubessern (Teil 4 .I.A.2.a.i).

“In Anlehnung an § 1004 BGB gewährt die Rechtsprechung demjenigen, der das Ziel einer unwahren Tatsachenbehauptung geworden ist, gegen den Störer einen Anspruch auf Widerruf dieser Behauptung, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen […].” (BGHZ 128, 1, 6)

Zwei wichtige Voraussetzungen müssen jedoch festgestellt werden. Einerseits muß es sich um eine Tatsachenbehauptung (Teil 4 .I.A.2.a.ii) handeln und andererseits muß die verletzende Beeinträchtigung der Persönlichkeit fortwirken (Teil 4 .I.A.2.a.iii).

i. Zweck des Widerrufs

Der Widerruf hat den Zweck, das durch die ehrverletzenden Kundgebungen des Beklagten geschmälerte Ansehen des Klägers wiederherzustellen (§ 249 BGB) oder zu verhindern, daß weitere Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufs des Klägers durch die in ihrer Störungswirkung fortlebende Kundgebung erfolgen (§ 1004 BGB). Die widerrufliche Veröffentlichung muß geeignet sein, die Beseitigung der Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen im Rahmen des Möglichen zu erreichen.

“Dies verlangt, daß der Widerruf nach seiner optischen Wirkung geeignet ist, möglichst den Leserkreis zu erreichen, den die Erstmitteilung erreicht hat. Hierzu zählen nicht nur die Käufer der Zeitschrift, sondern auch die sogenannten ‘Kiosk-Leser’. Überdies muß durch die Druckanordnung der Stellenwert des Widerrufs zum Ausdruck kommen; er muß geeignet sein, bei dem Leser nach Möglichkeit den Grad an Aufmerksamkeit zu erzeugen, den die mit ihm bekämpfte unwahre Mitteilung beansprucht hat. Danach muß jedenfalls in den Fällen, in denen die Veröffentlichung schon auf der Titelseite ihre rechtsbeeinträchtigende Wirkung entfaltet hat, der Widerruf grundsätzlich auf der Titelseite erfolgen […].” (BGHZ 128, 1, 9)

Die vollständige Erreichung dieses Zwecks kann in der Praxis relativ schwierig werden.

Um seine Rechte verwirklichen zu können, muß der Verletzte beweisen, daß die Erstmitteilung des Verletzers falsch ist. Wenn man einen Verlag mit gerichtlicher Hilfe dazu zwingen kann, daß er die Unwahrheit seiner Berichterstattung bekennt, kann bis zwei oder drei Jahre dauern. Diese lange Zeit ist klar entgegen das Interesse des Verletzten, obwohl er gegebenenfalls zu Recht den Verlag beansprucht hat. Zur Lösung dieser offenkundigen Problematik hat der Bundesgerichtshof einen wichtigen Beitrag geleistet. Die Zeitdauer zwischen Erstmitteilung und Durchsetzung des Widerrufsanspruches und die Mühen und Risiken, die mit der Durchsetzung durch mehrere Instanzen verbunden sind, sollen bei der Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen berücksichtigt werden.

“Danach führen der Widerruf und die Richtigstellungen hier nicht zum Wegfall des Anspruchs der Klägerin auf eine Geldentschädigung. Es handelt sich hier um Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die sich nach dem Inhalt und dem Verbreitungsgrad der Veröffentlichungen sowie nach den Beweggründen der Beklagten und dem Maß ihres Verschuldens als besonders gravierend darstellen. Hinzu kommt, daß sich die Klägerin den Widerruf und die Richtigstellungen in einem Rechtsstreit über drei Instanzen erkämpfen mußte und deshalb erst mit einer erheblichen Verzögerung erlangen konnte.” (Prinz, NJW 1995, 817, 820)

Die Frage dieser Geldentschädigung gehört zur Frage des immateriellen Schadens und wird später erörtert werden (Teil 4 .II).

ii. Widerruf nur gegen Tatsachenbehauptungen

Mit dem Widerruf kann nur die Rücknahme einer Tatsachenbehauptung, nicht die eines Werturteils beansprucht werden. Denn die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsbildung, die in Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt wird, setzt einen offenen Meinungsaustausch voraus, der sich in Rede und Gegenrede vollzieht. Dieses Grundrecht verbietet es, mit staatlichen Mitteln die Aufgabe einer bestimmten Meinung zu erzwingen. Meinungen und Werturteile sind auch nicht verifizierbar, so daß sich der Widerrufsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB (analog) auf Tatsachenbehauptungen beschränken muß. Ferner wird bei dem Widerruf zwischen dem unbeschränkten und dem eingeschränkten Widerruf (vgl. Teil 4 .I.A.2.c) unterschieden. Zu einem unbeschränkten Widerruf ist der Verletzer verpflichtet, wenn die Unwahrheit einer Behauptung feststeht. Ist die Wahrheit lediglich nicht zu beweisen, so braucht er nur zu erklären, daß er seine Behauptung nicht aufrechterhalte.

Äußerungen, die beweismäßig nicht objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung oder ein wertendes Urteil wiedergeben, können nicht mit dem Widerrufsverlangen angegriffen werden, auch dann nicht, wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik dem Betroffenen nicht gerecht wird. Später ist der Widerruf für die Fälle entwickelt worden, in denen das unabdingbare Erfordernis des Widerrufs, die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung, nicht feststeht, wohl aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, so daß es für einen objektiven Beurteiler an ernstlichen Anhaltspunkten für die Wahrheit des Vorwurfs fehlt.

iii. Fortwirkende Beeinträchtigung

Obwohl der Verletzer seine Behauptung in der Wahrnehmung berechtigter Interessen aufgestellt hat, kann er den Widerrufsanspruch nicht ausschließen, wenn die Unwahrheit seiner Aussage sich später herausstellt und die Persönlichkeitsverletzung fortwirkt. Denn an der Fortwirkung oder Wiederholung einer Behauptung, deren Unwahrheit feststeht, kann niemand ein “berechtigtes” Interesse haben.

Trotz des Anerbietens zur Übernahme einer Verpflichtung, von der als verletzend beanstandeten Handlung abzusehen, wird die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, solange gleichzeitig der Antrag auf Klageabweisung mit der Begründung aufrechterhalten wird, die als verletzend beanstandete Handlung sei berechtigt. Anders ist es, wenn der Klageanspruch anerkannt wird oder der Beklagte sich in bindender Form zur entsprechenden Einschränkung etwa von Werbung verpflichtet.

b. Richtigstellung

Ist eine Tatsachenbehauptung nicht schlechthin unwahr, dann besteht keine Pflicht zum Widerruf, sondern zur Richtigstellung. Die Pflicht des Publizisten zur Richtigstellung folgt unabhängig von einem Verlangen des Betroffenen aus den journalistischen Standespflichten. Dabei soll nach dem Pressekodex und den Richtlinien des Deutschen Presserates nicht lediglich der berichtigte Sachverhalt in der folgenden Ausgabe wiedergegeben, sondern darüber hinaus der Leser darauf hingewiesen werden, daß die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war.

So beschränkt sich diese Richtigstellung nicht auf eine bloße Negation (vgl. Widerruf), sondern ermöglicht unter Umständen erforderliche erläuternde Klarstellungen. Allerdings wird bei der Richtigstellung die Grenze zur Gegendarstellung des Betroffenen nicht immer hinreichend beachtet. Es geht hier nicht darum, dem Leser die Sicht des Betroffenen zu vermitteln wie bei der Gegendarstellung, sondern darum, objektiv falsch darstellte Fakten nach Aufklärung des Sachverhalts in geeigneter Weise zurechtzurücken.

“Ohne daß es dem einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist […], schützt es ihn doch jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes […].” (BVerG AfP 1998, 184, 187)

Die Richtigstellung ist anwendbar, wenn die verletzende Veröffentlichung dem Leser einen unzutreffenden Eindruck von Äußerungen des Klägers und Verhältnissen in seiner Privatsphäre vermittelt. Die Äußerung der Richtigstellung muß immer eine Tatsachenbehauptung sein. Werturteile kommen im Rahmen der Richtigstellung nicht in Betracht.

c. Ergänzung

Die Ergänzung wird als eingeschränkter Widerruf bezeichnet. Er richtet sich gegen eine bestimmte Behauptung, die nicht aufrechterhalten werden darf.

Die Ergänzung kommt insbesondere in den Ausnahmefällen in Betracht, in denen Medien trotz Fehlens der positiven Feststellung der Unwahrheit der umstrittenen Behauptung berichtigungspflichtig sind, weil nach der möglichen Klärung des Sachverhalts keine vernünftigen Anhaltspunkte mehr für die Richtigkeit der verbreiteten Behauptung bestehen. Auch für die Berichtigung einer ursprünglich rechtsmäßigen Meldung dürfte sich in der Regel der eingeschränkte Widerruf am besten eignen, mit dem der abdruckpflichtigen Redaktion zugleich Gelegenheit zur Klarstellung gegeben werden kann, daß die ursprüngliche Meldung nicht widerrechtlich war.

3. Feststellung

Ein Anspruch auf Feststellung, daß der Betroffene durch eine unwahre Veröffentlichung in seiner Persönlichkeit rechtswidrig verletzt worden sei, besteht nicht. Nach § 256 ZPO kann nämlich eine Feststellungsklage – von der Besonderheit der Urkundenfeststellungsklage abgesehen – nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet werden. Mag man auch rechtspolitisch die Einführung einer solchen Feststellungsklage befürworten, dem geltenden Recht ist sie jedenfalls fremd.

B. SCHADENERSATZ IN GELD

Soweit durch unwahre Tatsachenbehauptungen schuldhaft materielle Schäden verursacht werden, sind sie zu ersetzen. Hierbei handelt es sich um einen besonderen Schadensersatz, der in Gestalt eines Geldbetrages verlangt werden kann, so etwa dann, wenn die Ehrverletzung für den Geschädigten zu einem Geschäftsrückgang oder zu einer Erschwerung seines beruflichen Fortkommens und damit zu einer Einkommensminderung geführt hat. Ebenso können die Kosten einer Zeitungsanzeige ersetzt verlangt werden, mit der der Geschädigte der Beeinträchtigung seines Rufs entgegenwirken will, dies allerdings nur dann, wenn die Anzeige zur Schadenverhütung beziehungsweise -minderung nach den gegebenen Umständen erforderlich war. Es wird demnach zwei Arten von Schaden zu unterscheiden: Der unmittelbare Schaden, also der Schaden am Rechtsgut selber, der die Minderung des vorhandenen Vermögens herbeiführt, und der mittelbare Schaden, der sich als entgangener Gewinn darstellt, also der die Differenz zwischen dem hypothetischen, bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge zu erwartenden und dem tatsächlich erzielten Gewinn, ist.

Aufwendungsersatz für eine Anzeigenaktion, die anstelle oder neben der Gegendarstellung (vgl. Teil 5) veröffentlicht wird, kann nur unter besonderen Umständen verlangt werden, wenn zum Beispiel falsche Informationen über den Betroffenen gegenüber einzelnen Personen richtiggestellt werden müssen, um einen konkret drohenden und ungewöhnlich hohen Schaden abzuwenden.

Der Betroffene kann auch die Anwaltskosten verlangen, wenn sie nach den Umständen erforderlich waren (§§ 683 Satz 1, 670 BGB). Der Anspruch kann sich auf Erstattung der im Abmahnverfahren aufgewandten Anwaltskosten erstrecken. Der Betroffene kann auch beim materiellen Schaden Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die entstanden sind, weil der Gegner zur Unterlassung der Weiterverbreitung eines beanstandeten Bildes durch Anwaltsschreiben aufgefordert wurde.

II. IMMATERIELLER SCHADEN

Der immaterielle Schaden ist die Einbuße am körperlichen oder seelischen Wohlbefinden. Hierher gehören körperliche Schmerzen, Kummer, Ängste, Einschränkung des Lebensgefühls durch Beeinträchtigung der Sinne oder den Verlust der Möglichkeit, Tätigkeiten (z. B. Musizieren) auszuüben, welche bis zur Verletzung ausgeübt wurden.

Der Ersatz des immateriellen Schadens kann normalerweise nur durch § 847 BGB verwirklicht werden. Wegen der Probleme bei der Anwendung dieser Bestimmung begründen nach der zum Gewohnheitsrecht erstarkten richterlichen Rechtsfortbildung auch schwere Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Ersatz des immateriellen Schadens im Form einer Geldentschädigung (Teil 4 .II.A). Eine solche Geldentschädigung, die den immateriellen Schaden ersetzen soll, kann nur unter einigen Voraussetzungen verlangt werden (Teil 4 .II.B). Für diese neue Rechtskonstruktion gibt es ähnlich wie beim Schmerzensgeld wegen Körperverletzung bestimmte Richtwerte in der Praxis, die den Richter für die Bemessung der Geldentschädigung führen müssen (Teil 4 .II.C).

A. ZUBILLIGUNG DER GELDENTSCHÄDIGUNG

Nach § 253 BGB steht dem Verletzten ein Anspruch auf Geldzahlung zum Ausgleich immaterieller Schäden nur in den gesetzlich geregelten Fällen zu, und zwar gemäß § 847 BGB insbesondere dort, wo er zum Opfer einer Körperverletzung, einer Freiheitsberaubung oder eines Sittlichkeitsvergehens geworden ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht in diesem Katalog enthalten. Diese Feststellung entspricht der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser vertrat die Auffassung, daß Persönlichkeitsverletzungen nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 253 BGB keinen Schmerzensgeldanspruch begründen können.

In der heutigen Zeit wäre diese Rechtsprechung nicht wünschenswert. Nähme man die gesetzliche Regelung des § 253 BGB beim Wort, so bestünde in den Fällen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts häufig ein in die Augen springendes Sanktionsdefizit. Diese gesetzliche Beschränkung hätte zur Folge, daß einerseits die Rechtsordnung dem Verletzten jegliche Reaktion auf das ihm zugefügte Unrecht verweigern würde, andererseits der Verletzer, nachdem er sein Schäfchen ins Trockene gebracht hat, ungerührt an die Planung der nächsten, ebenso sanktionslosen Verletzungshandlung herangehen könnte. In der Tat war diese Beschränkung so schwer erträglich, daß der Bundesgerichtshof sich über die allzu schmalbürstig geratene, schon seit dem Inkrafttreten des BGB umstrittene Regelung des § 253 BGB hinweggesetzt und, ohne die berichtigenden Worte des Gesetzgebers abzuwarten, Schadensersatz in Geld zum Ausgleich immaterieller Nachteile auch dort zugebilligt hat, wo diese als Folge einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingetreten sind. Das Schmerzensgeld wurde im Jahr 1958 mit der kühnen Konstruktion einer “Freiheitsberaubung im Geistigen” bei Persönlichkeitsrechtsverletzung zuerkannt.

“Bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ist jedoch schon mehrfach die Ansicht vertreten worden, daß als Freiheitsverletzung im Sinne des § 847 BGB jeder Eingriff in die ungestörte Willensbetätigung anzusehen sei […]. Nachdem nunmehr das Grundgesetz einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit garantiert und die Würde des Menschen sowie das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit als einen Grundwert der Rechtsordnung anerkannt und damit die Auffassung des ursprünglichen Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuches, es gäbe kein bürgerlichrechtlich zu schützendes allgemeines Persönlichkeitsrecht, berichtigt hat und da ein Schutz der ‘inneren Freiheit’ ohne das Recht auf Ersatz auch immaterieller Schäden weitgehend unwirksam wäre, würde es eine nicht erträgliche Mißachtung dieses Rechts darstellen, wollte man demjenigen, der in der Freiheit der Selbstentschließung über seinen persönlichen Lebensbereich verletzt ist, einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch hervorgerufenen immateriellen Schadens versagen. Begründet die schuldhafte Entziehung der körperlichen Freiheit einen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens, so ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es hindern könnte, die in § 847 BGB getroffene Regelung im Wege der Analogie auch auf solche Eingriffe zu erstrecken, die das Recht der freien Willensbetätigung verletzen, zumal auch bei dieser Freiheitsberaubung ‘im Geistigen’ in gleicher Weise wie bei der körperlichen Freiheitsberaubung in der Regel eine Naturalherstellung ausgeschlossen ist. Bei Beeinträchtigungen der vorliegenden Art, durch die in den natürlichen Herrschafts- und Freiheitsraum des Einzelnen unter schuldhafter Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes eingegriffen wird, kann der nach dem Grundgesetz gebotene wirksame Rechtsschutz, solange es an einer gesetzlichen Sonderregelung fehlt, tatsächlich nur durch ihre Einbeziehung in die in § 847 BGB angeführten Verletzungstatbestände erzielt werden, weil ihre Schadensfolgen auf Grund der Natur des angegriffenen Rechtsgutes zwangsläufig in erster Linie auf immateriellem Gebiet liegen.” (BGHZ 26, 349, 355 f.)

Doch erwies sich diese Konstruktion nicht als haltbar. Bezeichnenderweise hat der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung die Hilfe der “Freiheitsberaubung im Geistigen” stillschweigend fallen gelassen und sich um eine neue Konstruktion für die Zuerkennung von Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsverletzung bemüht, die ebensowenig zu überzeugen vermag.

“Indem die Rechtsprechung ein allgemeines Persönlichkeitsrecht des Menschen anerkannte und ihm den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB zubilligte, zog sie für das Zivilrecht die Folgerungen, die sich aus dem Rang ergeben, die das Grundgesetz der Würde der menschlichen Persönlichkeit und dem Schutz ihrer freien Entfaltung beimißt. Die unter dem Einfluß der Wertentscheidung des Grundgesetzes erfolgte Ausbildung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wäre aber lückenhaft und unzureichend, wenn eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine der ideellen Beeinträchtigung adäquate Sanktion auslösen würde.” (BGHZ 35, 263, 367)

Hierbei hat der Bundesgerichtshof auf die “schwache Krücke” des extensiv ausgelegten Begriffs der “Freiheitsberaubung im Geistigen” verzichtet und den Weg der abändernden Rechtsfindung zu gehen versucht. Nachdem das allgemeine Persönlichkeitsrecht als absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist, genießen Ehre, Kredit, Recht am Namen und Bild und die sonstigen Persönlichkeitsrechte einen starken zivilrechtlichen Schutz. Hinzukommt die strafrechtliche Sicherung wichtiger Persönlichkeitsgüter. Aus Art. 1 und 2 GG kann hingegen keineswegs der konkrete Rechtssatz abgeleitet werden, der Persönlichkeitsschutz müsse über den bestehenden Rechtsschutz hinaus auch noch in Form von Schmerzensgeld und zwar in unbegrenzter Höhe gewährt werden sowie, daß eine dem entgegenstehende BGB-Bestimmung verfassungswidrig sei.

Diese Rechtsprechung wurde später als begründete Rechtsfortbildung vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Mit diesem Ausgleich immaterieller Schäden wurde der Drittwirkung der Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 GG auch im Schadensersatzrecht Rechnung getragen. § 253 BGB hinderte hieran nicht, da der Richter nach Art. 20 Abs. 3 GG “an Recht und Gesetz” (nicht nur an die Gesetze) gebunden ist.

“Nehme man den Schutz der Menschenwürde als vordringliche Aufgabe der Staatsgewalt und die Bindung des Richters an die Wertentscheidungen des Grundrechtskatalogs ernst, so könne der Richter nicht mehr an die Entscheidung des Gesetzgebers von 1900 gebunden sein, die den Ersatz immaterieller Schäden auch bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen versage.” (BVerfGE 34, 269, 275)

In dieser Entscheidung erkannte das Bundesverfassungsgericht den § 823 Abs. 1 BGB als ein “allgemeines Gesetz” im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG an. Damit gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Beschränkung der Pressefreiheit.

Diese Rechtsprechung ist in den Entscheidungen den letzten Jahren noch weiter entwickelt worden.

“Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt sich im eigentlichen Sinn nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht […]. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.” (BGHZ 128, 1, 15)

Beim Persönlichkeitsrechtsschutz steht nicht Schmerzensgeld zum Ausgleich erlittener Schmerzen, sondern die Sanktionierung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Vordergrund. Die Geldentschädigung muß demnach so hoch sein, daß von ihr ein echter Hemmungseffekt ausgeht.

B. VORAUSSETZUNGEN

Eine Geldentschädigung wird nur unter zwei wichtigen und eingeschränkten Voraussetzungen zugebilligt. Erstens ist ein schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung erforderlich (Teil 4 .II.B.1). Zweitens müssen andere Ersatzmöglichkeiten ausgeschlossen werden (Teil 4 .II.B.2).

1. Schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung

Der Kläger muß substantiiert dartun und begründen, warum gerade die beanstandete Veröffentlichung zu schwerwiegenden immateriellen Schadensfolgen geführt hat; andernfalls scheitert die Klage schon an der fehlenden Schlüssigkeit des Anspruchs.

Der Eingriff muß nach den Umständen des Einzelfalls, vor allem unter Berücksichtigung von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs (Teil 4 .II.B.1.a), dem Grad des Verschuldens (Teil 4 .II.B.1.b) sowie nach Anlaß und Beweggrund des Handelns (Teil 4 .II.B.1.c) des Verletzers als schwer zu bewerten sein.

a. Bedeutung und Tragweite des Eingriffs

Die Zahlung einer Geldentschädigung hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und insbesondere von dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten ab.

“Die Rechtsverletzung, die die Beklagte dem Kläger zugefügt hat, erschöpft sich jedoch nicht in der bloßen Veröffentlichung der Fotos. Sie erhält vielmehr ihr besonderes Gewicht dadurch, daß die Beklagte durch die wiederholte einwilligungslose Veröffentlichung der Fotos des Klägers dessen Recht am eigenen Bild mit besonderer Hartnäckigkeit verletzt und sich zumindest bei der letzten Veröffentlichung über den ihr ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Klägers hinweggesetzt hat.” (BGH NJW 1996, 985, 986)

Der Eingriff in die Persönlichkeit wird bei einer Verletzung der Intimsphäre, und zwar trotz gewandelter Moralanschauungen fast stets auch bei der ungerechtfertigten Verbreitung von Aufnahmen des unbekleideten Körpers sowie bei Äußerungen, die als Schmähkritik angesehen werden müssen, in der Regel, bei anderen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden können.

b. Grad des Verschuldens

Die Rechtsprechung nimmt durchweg an, daß nicht nur Vorsatz, sondern auch Fahrlässigkeit den immateriellen Schadensersatzanspruch begründet. Sehr häufig wird der dolus eventualis festzustellen sein, in den meisten Fällen jedoch Leichtfertigkeit und Nichtbenutzung von Aufklärungsmitteln.

“Der Grad des Verschuldens ist nicht nur, wie es die neuere Ansicht zu § 847 BGB will, im Hinblick auf die Redaktion zu berücksichtigen, die er beim Verletzten ausübt: Der Umstand, daß der Schaden durch ein grobfahrlässiges oder sogar vorsätzliches Verhalten des Schädigers hervorgerufen ist, kann sich gewiß auf den Verletzten verbitternd auswirken, während er einen durch geringere Fahrlässigkeit verursachten Schaden viel eher geneigt sein wird, als ein Schicksal hinzunehmen. Aber ganz abgesehen von der Redaktion des Verletzten kann es der Billigkeit und dem Genugtuungsgedanken entsprechen, wenn im Einzelfall Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Festsetzung der Entschädigung aus § 847 BGB zu Ungunsten des Schädigers, besonders leichte Fahrlässigkeit dagegen zu seinen Gunsten berücksichtigt wird.” (BGHZ 18, 149, 157 f.)

Ausreichend ist, sofern die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind, die Feststellung, daß die betroffene Redaktion die ihr obliegende pressemäßige Sorgfalt in einer besonders groben Weise verletzt hat. In diesem Rahmen ist die Präventionsfunktion (vgl. Teil 4 .II.C.2) nur sinnvoll, wenn sie unmittelbar an die Feststellung vorsätzlicher oder jedenfalls besonders grob fahrlässiger Verstöße gegen die für die Medien geltenden Sorgfaltspflichten anknüpft. Fehlt es an schwerem Verschulden, so ist für Präventionserwägungen kein Raum und läßt sich auch die Feststellung nicht treffen, daß für die Zuerkennung eines Schmerzensgelds das unabwendbare Bedürfnis besteht, das die Rechtsprechung im allgemeinen fordert.

c. Anlaß und Beweggrund des Handelnden

Teilweise wird der immaterielle Schadensersatz auch danach bemessen, ob in das Persönlichkeitsrecht eines anderen leichtfertig aus dem materiellen Grund eingegriffen wird, die eigene kommerzielle Werbung zugkräftiger zu gestalten. Unlauterem Gewinnstreben kann nach dieser Ansicht wirksam nur entgegengetreten werden, wenn es mit dem Risiko eines fühlbaren materiellen Verlustes belastet wird.

“Wie bereits angesprochen, wird der Vorname des Klägers zwar nicht nur neutral als Blicklang für die Werbung der Beklagten benutzt, sondern wird diese Funktion auch dadurch unterstützt, daß in dem verwendeten Spruch ‘Jetzt aber ran, Berti.’ ein kesser, leicht despektierlicher Unterton mitschwingt. Allein dieser Umstand rechtfertigt es jedoch noch nicht darin einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu sehen. Als Cheftrainer der deutschen Fußball-Nationalmannschaft steht der Kläger im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses und muß sich als solcher grundsätzlich auch Sprüche wie den von der Beklagten verwandten gefallen lassen. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten liegt allein darin, daß sie den Vornamen des Klägers für ihre werblichen Interessen verwendet hat.” (LG Düsseldorf AfP 1998, 238, 240 = NJW-RR 1998, 747)

Der Zweck der Auflagensteigerung und ihres kommerziellen Vorteils, der Neugier und Sensationslust von Hunderttausenden von Lesern auszusetzen, ist auch zu betrachten.

So wird der Anlaß einer Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung zu der Schwere des Eingriffs beitragen. “Gewinn” darf dabei nicht nur im betriebswirtschaftlichen Sinn verstanden werden, sondern eher im Sinn eines abstrakten Vermögensvorteil. Es wäre beispielsweise denkbar, daß eine Publikation in der Anfangszeit mit jeder Ausgabe Verlust macht.

2. Keine andere Ersatzmöglichkeit

Schließlich kommt eine Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld nur in Betracht, wenn eine anderweitige zumutbare und angemessene Ausgleichsmöglichkeit nicht besteht. Der Schmerzensgeldanspruch ist damit im Prinzip subsidiär und dient entgegen den Vorstellungen manches Betroffenen nicht in erster Linie dem Zweck, rechtswidrige Berichterstattung in eine Quelle zusätzlichen Gelderwerbs umzumünzen.

In diesem Subsidiaritätsgedanken wirkt fort, daß die “Sanktionslosigkeit” von Persönlichkeitsverletzungen verhindert werden soll. Im übrigen wäre es auch mit dem Schutzzweck der Entschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen unvereinbar, wenn der Verletzte nach dem Grundsatz “dulde und liquidiere” verfahren könnte.

“Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, daß der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundsatz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe […].” (LG Berlin NJW, 1997, 1373, 1374)

Infolgedessen schließt normalerweise ein ordnungsgemäßer Widerruf den immateriellen Schadensersatz aus. Durch den politischen Mißbrauch des Dementis ist aber der Wahrheitsgehalt von Berichtigungserklärungen gemindert. Diese aber wirblen häufig den Schmutz erneut auf, tragen die Nachricht an neue Leserschichten heran und “verbreiten” also die Verbreitung.

“Da dieser schwerwiegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht in anderer Weise – insbesondere nicht durch Abdruck einer Widerrufserklärung, da dadurch der Name des Klägers erneut in der Öffentlichkeit diskutiert würde – befriedigend ausgeglichen werden kann, steht dem Kläger ein Anspruch auf Geldentschädigung zu.” (LG Ansbach NJW-RR 1997, 978, 979)

Andererseits gelangen sie häufig nicht an diejenigen, denen die Fehlmeldung zur Kenntnis kam.

“Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang hier die Voraussetzungen eines Widerrufsanspruchs überhaupt erfüllt sein könnten: Das Berufungsgericht legt zu Recht dar, daß ein Widerruf, auch wenn er zuerkannt werden könnte, angesichts der Eigenart der hier vorliegenden Rechtsverletzung nicht geeignet wäre, dem schwerwiegenden Eingriff hinreichend zu begegnen. Dem steht vor allem entgegen, daß die beanstandete Tetsachenbehauptung in Buchform verbreitet worden ist. Hiergegen hilft weder ein Widerruf in einer weiteren Auflage des Buches noch ein solcher in der regionalen oder überregionalen Tagespresse; denn in beiden Fällen ist in keiner Weise sichergestellt, daß gerade die Leser der hier inkriminierten Buchauflagen in der gebotenen Weise erreicht werden.” (BGHZ 132, 13, 29)

Ausnahmsweise kann trotz erfolgten Widerrufs Schmerzensgeld gewährt werden, und zwar bei schwerwiegenden Eingriffen, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten. Wenn es sich um Persönlichkeitsrechtsverletzungen handelt, die sich nach dem Inhalt und dem Verbreitungsgrad der Veröffentlichungen sowie nach den Beweggründen des Schädigers und dem Maß ihres Verschuldens als besonders gravierend darstellen, führen danach der Widerruf und die Richtigstellung nicht zum Wegfall des Geldentschädigungsanspruchs.

So kommt die Erweiterung des deliktischen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Zubilligung einer Geldentschädigung nur ganz ausnahmsweise als zusätzlicher Rechtsbehelf in Betracht, wenn der Rechtsschutz für die Persönlichkeit sich als unzureichend erweist oder ganz versagt. Eine Geldentschädigung für Übergriffe auf die Person soll lediglich den Rechtsschutz dort ergänzen, wo der Eingriff von der Art ist, daß die eigentlichen Rechtsbehelfe wie Gegendarstellung, Widerruf und Unterlassung die Verletzungsfolgen nicht aufzufangen vermögen. Diese Subsidiarität auf der Rechtsfolgenseite entspricht auf der Tatbestandsseite das Erfordernis einer schweren Beeinträchtigung der Persönlichkeit.

C. BEMESSUNG DER GELDENTSCHÄDIGUNG

Die Geldentschädigung, die immaterielle Nachteile ersetzen soll, hat einige wichtigen Funktionen wahrzunehmen. Der Geschädigte muß einen Geldbetrag erhalten können, der einer Genugtuung seiner Kränkung entspricht (Teil 4 .II.C.1). Um die Gefahr einer wiederholten Beeinträchtigung zu vermeiden, wird darüber hinaus versucht, dem Urteil eine präventive Wirkung zu geben (Teil 4 .II.C.2).

1. Genugtuung

Das Schmerzensgeld soll dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Die Genugtuungsfunktion bringt eine gewisse durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigten zum Ausdruck, die aus der Natur der Sache heraus bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet.

Der Genugtuungsgedanke entspringt rechtsgeschichtlich dem Strafrecht. Infolgedessen kann man feststellen, daß das Sanktionselement eine gewisse Rolle spielt (Teil 4 .II.C.1.a). Neben der Straffunktion umfaßt die Genugtuung die Besänftigung des Opfers, mit der die Kränkung der Beeinträchtigung kompensiert werden soll (Teil 4 .II.C.1.b).

a. Sanktionsfunktion

Um das Persönlichkeitsrecht gegen widerrechtliche Beeinträchtigungen wirksam zu schützen, hat die Rechtsprechung den Begriff der Sanktionsfunktion entwickelt.

“Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.” (Prinz, NJW 1996, 953, 954)

Aus diesem Strafcharakter der Genugtuung folgt, daß die Entschädigungshöhe durch die Person des Täters beeinflußt wird. Sie muß ausreichend sein, diesen als Sanktion für normwidriges Verhalten auch tatsächlich zu treffen. Zudem muß sie sich am Verschuldensprinzip orientieren: Vorsätzliche Ehrkränkungen sind stärker zu ahnden als leicht fahrlässige. Dieser Sanktionsgedanke dürfte in der früheren Rechtsprechung aber nicht ohne Beschränkung angenommen werden. Die Genugtuungsfunktion durfte nicht dazu führen, den strafrechtlichen Gesichtspunkten der Sühne und Buße gegenüber dem zivilrechtlichen Prinzip des Schadensausgleichs zu großen Raum zu geben.

b. Besänftigungsfunktion

Geld kann weder körperliche Integrität wiederherstellen noch seelische Beeinträchtigung aufheben. Immaterielle Schadensersatzleistungen bleiben immer ein schwacher Versuch, Geschehenes ungeschehen machen zu können, sie sollen aber auch im Materiellen einen Ausgleich bieten für verübtes Unrecht und durch Vermögensminderung des Verletzers, Vermögensmehrung des Verletzten der Gerechtigkeit dienen und dem Wiedergutmachungsgedanken zur Durchsetzung verhelfen.

Die persönliche Diffamierung, die Mißachtung der Intimsphäre, die Veröffentlichung eines privaten Fotos fügen dem Opfer nicht nur einen ideellen Schaden zu – sie demütigen und kränken es. Diese Kränkung soll mit der Geldentschädigung kompensiert werden. Das Opfer soll in seinem Zorn, in seiner berechtigten Empörung und in seinem Gerechtigkeitsverlangen besänftigt werden. Hieraus folgt, daß der Genugtuungsgedanke nicht allein auf die Täter-, sondern auch auf die Opferseite abstellt. Die Genugtuung geschieht allein dem Verletzten zuliebe. Die Bemessung der Geldentschädigung (vgl. Teil 4 .II.C) muß sich daher auch an der Frage orientieren, was zur Besänftigung des Opfers subjektiv im Einzelfall erforderlich ist.

2. Prävention

Die frühere Rechtsprechung sprach nicht von “Präventions-“, sondern von “Ausgleichsfunktion” (Teil 4 .II.C.2.a; vgl. Schema, Beilage 4). Sie sollte dem Gechädigten einen angemessenen Ausgleich für seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten. Durch Ermittlung eines “echten Hemmungseffektes” entstand den Begriff des “Präventionsgedanken” (Teil 4 .II.C.2.b), der die Ausgleichsfunktion endlich ersetzt hat.

a. Ausgleichsfunktion

Die Rechtsprechung, die nur die Ausgleichsfunktion der Genugtuung anerkannte, war nicht fähig, einen ausreichend wirksamen Schutz der Persönlichkeit zu garantieren.

“Zweck des Anspruchs auf Geldentschädigung ist nicht nur der Ausgleich des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht, sondern auch die Prävention. Der Kläger wäre ohne eine für die Beklagte fühlbare Geldentschädigung Eingriffen in sein Persönlichkeit weitgehend schutzlos ausgeliefert. Eine Geldentschädigung erfüllt diesen Präventionszweck erst dann, wenn sie der Höhe nach ein Gegenstück dazu bildet, daß das Persönlichkeitsrecht zum Zweck der Gewinnerzielung verletzt worden ist.” (LG Ansbach NJW-RR 1997, 978, 979)

Daß die hohe Buße vollständig und einkommensteuerfrei in das Vermögen eines ohnehin schon wohlhabenden Opfers floß, daß das Zivilrecht mit den Mitteln des individuellen Schadensausgleichs eine im Kern strafrechtliche oder zumindest das Genugtuungsbedürfnis aller Staatbürger tangierende Regelungsfrage anging, darin lag die Problematik des “Berühmtheitszuschlags” bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der recht deutlich auf der Opferseite zu Ungleichbehandlungen führte. Solange das Schmerzensgeld nur symbolische Bedeutung hatte, konnte sich an der Kalkulation der Großverlage nichts ändern. Mit niedrigen Entschädigungeszahlungen blieben Verletzungen der Persönlichkeit ein kalkulierbares und lohnendes Geschäft. Die Sicht der “Ausgleichsfunktion” war zu eng.

“Der Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Persönlichkeit der Klägerin als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat. Ohne eine für die Beklagte fühlbare Geldentschädigung wäre die Klägerin einer solchen rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung ihrer Persönlichkeit weitgehend schutzlos ausgeliefert; […].” (BGHZ 128, 1, 15 f.)

Je berühmter das Opfer, desto höher der Gewinn des Täters: es galt mithin zu verhindern, daß das zu leistende “Schmerzensgeld” in der Kostenrechnung des Presseorgans einen sich nicht auswirkenden Posten darstellt. Auf diese Weise wurde der abzuschöpfende Gewinn des Täters zum Faktor für die Bemessung des Schadens des Opfers. Infolgedessen hat sich die Rechtsprechung für den Begriff der “Präventionsfunktion” entschieden und hat neben dem Sühnegedanken der Genugtuungsfunktion die Ausgleichsfunktion ausgeblendet.

b. Präventionsgedanke

Daß dem Schmerzensgeld eine Präventivfunktion zukommt, ist von Literatur und Rechtsprechung lange bezweifelt worden. Man fürchtete, die Anerkennung der Präventivfunktion würde zu exzessiven Schmerzensgeldern nach angelsächsischem Vorbild des “punitive damages” führen (Teil 4 .II.C.2.b.i). Angst hatte man insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Pressefreiheit und vor einer maßlosen Selbstbereicherung des Verletzten. Gängigstes Argument: Der Präventionsgedanke sei nicht systemkonform, er sei ausschließlich dem Strafrecht zuzuordnen. Das deutsche Rechtsdenken ist vom philosophischen Idealismus des kontinentalen Vorbildes geprägt und ist jedoch weniger am Utilitarismus und Pragmatismus orientiert (Teil 4 .II.C.2.b.ii).

i. Angelsächsisches Vorbild

Die neue Rechtsprechung der Präventionsfunktion scheint sich der Rechtsordnung des “Common Law” anzunähern. In dieser angelsächsischen Rechtsordnung wird dem Ausgleich für den durch die Rechtsverletzung verursachten Schaden (compensative damages) noch ein weiterer Geldbetrag (exemplary damages) zugesprochen. Diese kommen nur in Frage, wenn das Verhalten des Beklagten böswillig ist oder, wo er sich verächtlich über die Rechte des Klägers hinwegsetzt. Sie können in Fällen von Verleumdung, Verletzung des Körpers, des Eigentums, usw. gewährt werden. Da in ihnen zivil- und strafrechtliche Funktionen des Rechts vermischt sind, sind die “exemplary damages” vor allem auf Fälle beschränkt, in denen der Täter bewußt darauf spekuliert, daß sein Gewinn aus der Rechtsverletzung höher als jede Kompensation sei. Es wird davor gewarnt, die moderate Entwicklung und Schadenshöhe in Deutschland isoliert mit der Entwicklung in den USA und England zu vergleichen, da die angloamerikanische medienrechtliche Tradition von der Grundidee ausgehe, große Freiheit der Berichterstattung bei harter Sanktion klarer Regelvertöße im Sinne eines repressiven Rechtsschutzes zu gewährleisten. Demgegenüber verfüge die kontinentale Tradition über ein ausdifferenziertes Rechtssystem mit stark verdichtetem Persönlichkeitsschutz bei einer Abneigung gegen allzu hohe Schadenssummen.

“Die nach US-amerikanischem Verständnis im Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Bestrafungs- und Abschreckungsfunktion der ‘punitive damages’ kann insbesondere nicht mit der Genugtuungsfunktion verglichen werden, die nach inländischen Grundsätzen im Bereich der Zumessung von Schmerzensgeld nach § 847 BGB und bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen ist […].

[…]

Davon ausgehend, ist es mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, pauschal zuerkannten StrafSchadensersatz von nicht unerheblicher Höhe im Inland zu vollstrecken.” (BGHZ 118, 312, 339, 343 = NJW 1992, 3096)

So sehe die moderne deutsche Zivilrechtsordnung als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich (§§ 249 ff. BGB), nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vor.

ii. Kontinentales Vorbild

Nachdem der Bundesgerichtshof in dem “Caroline von Monaco”-Urteil vom 15. November 1994 den Präventionszweck der Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts so deutlich herausgehoben hat, dürfte sich dieser Gedanke nun auch endlich in der Rechtsprechung der unteren Gerichte durchsetzen. Dies würde zur Folge haben, daß die durchschnittliche Höhe der Geldentschädigungen in diesen Fällen ansteigen würde. Diese Feststellung beweist aber noch nicht, daß die Präventionsfunktion eine Art von Strafschaden darstellt.

Mit dieser “Caroline von Monaco”-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Präventionsfunktion als Bemessungsfaktor der Geldentschädigung eingeführt. Hier kann man aber nicht von Strafschadensersatz (“punitive damages”) sprechen, weil diese Funktion nur als “Faktor” der Bemessung der Geldentschädigung in Betracht kommt.

Nach der Entscheidung des OLG Hamburg, die gemäß dieser Erwägungen getroffen und vom BGH bestätigt wurde, erlangte die Klägerin 180’000 DM Schadensersatz. Der Verurteilte Verlag ist dadurch aber nicht wirklich ärmer geworden (behaupteter Gewinn 1994: 41 Millionen, behaupteter Konzernumsatz 1995: 1,7 Milliarden)… Die angloamerikanischen Strafschäden haben eine ganz unterschiedliche Bemessung (Tom Cruise verlangte 90 Millionen von Burda, Joan Collins erwirtschaftet 2,5 Millionen von dem “Globe” für ein Oben-ohne-Foto…).

In Deutschland liegen die Geldentschädigungen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts niedriger. Der Präventionsgedanke wird vorsichtig durch die neue entstehende Persönlichkeitsschutzsrechtsprechung angewendet.

“Im vorliegenden Fall ist nicht die vom BGH inzwischen anerkannte Präventivfunktion des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit heranzuziehen. Anhaltspunkte für einen vorsätzlichen Mißbrauch liegen nicht vor. Der Senat hat sich aber bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung an seiner ständigen Praxis und an vergleichbaren anderen Fällen orientiert.” (OLG München NJW-RR 1998, 1036, 1037)

Nichtdestoweniger entspricht der kontinentalen, neueren medienrechtlichen Tradition ein breiter Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts mit einer Fülle unmittelbarer Durchsetzungsmöglichkeiten. Bei diesem Rechtsdenken erstrebt das deutsche Recht die volle Erfüllung des Rechtsbefehls in Natur und sieht im Schadensersatz die Rechtsverwirklichung minderer Qualität. Der Angloamerikaner stellt an das Recht geringere Ansprüche, läßt mehr Freiheit mit dem höheren Risiko irreversiblen Rechtsbruchs und begnügt sich mit geldwerter Sanktion.

3. Höhe der Geldentschädigung

Die Höhe der Geldentschädigung ergibt sich aus der Ausgleichs-, beziehungsweise aus der Präventions-, und der Genugtuungsfunktion des Anspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dabei ist auch gegebenenfalls zu berücksichtigen, daß die streitgegenständliche Veröffentlichung in einer Zeitung mit sehr hoher Auflage veröffentlicht wurde und diese Zeitung an sehr prominenter Stelle steht. Es ist ferner zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um Fotos handelt, die die ganze Seite einnehmen.

Im Rahmen der neuen Rechtsprechung der Präventionsfunktion sind insbesondere Eingriffsintensität und Verschuldensform zu berücksichtigen. Jedenfalls im Fall vorsätzlicher Ausbeutung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichung eines frei erfundenen Interviews soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Rechtsverletzung als Mittel der Auflagensteigerung eingesetzt wurde, wobei eine Gewinnabschöpfung jedoch nicht in Betracht kommt. In Fällen vorsätzlichen Handelns soll von der Höhe des Schmerzensgelds ein Hemmungseffekt für die bedenkenlose Vermarktung von Persönlichkeitsrechten ausgehen. Eine Differenzierung der Höhe von Schmerzensgeldern nach der Prominenz der Verletzten kommt richtiger Ansicht nach nicht in Betracht.

“Eine Verurteilung zur Geldentschädigung ist aber nur dann geeignet, den aus dem Persönlichkeitsrecht heraus gebotenen Präventionszweck zu erreichen, wenn die Entschädigung der Höhe nach ein Gegenstück auch dazu bildet, daß hier die Persönlichkeitsrechte zur Gewinnerzielung verletzt worden sind. Das heißt zwar nicht, daß in solchen Fällen rücksichtsloser Kommerzialisierung der Persönlichkeit eine ‘Gewinnabschöpfung’ vorzunehmen ist, wohl aber, daß die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen ist. Von der Höhe der Geldentschädigung muß deshalb ein echter Hemmungseffekt auch für solche Vermarktung der Persönlichkeit ausgehen. Als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden.” (BGHZ 128, 1, 16)

Möglicherweise können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit auf die Bemessung der Entschädigung Einfluß gewinnen.

“Ist der Verletzte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, so kann es bei wirtschaftlicher Schwäche des Schädigers billig erscheinen, bei Bemessung der Entschädigung von den durch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegebenen Ermessensmöglichkeiten zugunsten des Schädigers Gebrauch zu machen. Andererseits kann es bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Verletzten billig erscheinen, von jenen Ermessensmöglichkeiten zugunsten des Schuldners in geringerem Maße Gebrauch zu machen als bei guter wirtschaftlicher Lage des Verletzten.” (BGHZ 18, 149, 160)

Der Zweck des Grundsatzes der “Naturalrestitution in Lebensfreude” muß immer vorliegen. Er führt zu einer Differenzierung nach den Vermögenslagern der Verletzten, weil man anzunehmen geneigt ist, daß der Wohlabende mehr Geld aufwenden muß als der Arme, um ein Äquivalent an Lebensfreudezuwachs zu erhalten.

Teil 5. Gegendarstellung

Die Gegendarstellung hat eine besondere Rechtsnatur. Sie entspricht weder dem Institut des Beseitugungs- oder dem Unterlassungsanspruchs des § 1004 BGB noch dem Schadensersatzanspruch des § 823 BGB, der als Naturalrestitution das Recht auf Aufnahme der Entgegnung enthalten könnte. Denn die Gegendarstellung ist nicht vom Vorliegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung abhängig. Wenn das aber nicht der Fall ist, entstehen auch keine deliktischen Schadensersatzverpflichtungen, unabhängig von der Frage des Verschuldens.

I. VORBEMERKUNGEN

Die Gegendarstellung ist eine Erklärung des Betroffenen, die der Erstmitteilung widerspricht und in den einzelnen Landespressegesetzen im wesentlichen ähnlich geregelt ist. Sie erwächst aus zwei Wurzeln: dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung. Ihre Rechtsnatur entsteht jedoch nicht dem Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB. Für diesen letzten Anspruch ist eine rechtswidrige Beeinträchtigung von Rechtsgütern Voraussetzung; das ist aber gerade nicht beim Gegendarstellungsanspruch der Fall, da dieser Anspruch keinen Verletzten kennt, sondern jedem durch eine Veröffentlichung Betroffenen das Gegendarstellungsrecht einräumt.

Die Gegendarstellung unterliegt strengen Voraussetzungen für ihre Gestaltung. Sie muß kurz abgefaßt und vom Betroffenen original unterschrieben sein. Sie darf sich nur auf den beanstandeten Umstand beziehe, hingegen muß ihre Wahrheit aber nicht glaubhaft gemacht werden. Sie muß dem Verlag unverzüglich mit einem Abdruckverlangen zugeschickt werden. Gegebenenfalls kann die Gegendarstellung per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Der Anspruch auf Gegendarstellung kann ohne Rücksicht auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Pressemeldung von dem durch eine Tatsachenbehauptung Betroffenen geltend gemacht werden.

§ 11 LPG (Baden-Württemberg) Gegendarstellung (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Ausdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Ausdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muß sich in der nach Empfang der Einsendung nächst folgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.

Der Gegendarstellungsanspruch selbst ist nicht unmittelbar verfassungsrechtlich garantiert, schützt aber die Selbstbestimmung des Einzelnen im Hinblick auf die Darstellung der eigenen Person und trägt somit zur verfassungsrechtlichen Gerwährleistung des Persönlichkeitsrechts bei (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG). Der Gegendarstellungsanspruch dient einem elementaren Schutzinteresse der durch Presseveröffentlichung Betroffenen gegenüber den großen Einflußmöglichkeiten der modernen Presse auf die öffentliche Meinungsbildung. Zugleich soll dieses presserechtliche Rechtsinstitut auch dem öffentlichen Interesse an sachlich richtiger Informationserteilung zugute kommen, das ernstlich gefährdet wäre, wenn demjenigen, über dessen Verhältnisse berichtet wird, die Gelegenheit zu einer Stellungnahme abgeschnitten würde.

Die Gegendarstellung dient nicht der Wiedergutmachung des Schadens und hat keine Genugtuungsfunktion (vgl. Teil 4 .II.A), jedoch kann sie zur Abwendung materiellen oder immateriellen Schaden geeignet sein (§ 253 BGB). Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Gegendarstellungsanspruchs erfordert, daß der von einer Darstellung in den Medien Betroffene eine rechtlich gesicherte Möglichkeit haben muß, einer öffentlichen Darstellung mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten, weil er sonst zum bloßen Objekt öffentlicher Erörterung herabgewürdigt würde.

Um eine gute Wirkung zu haben, muß die Gegendarstellung möglichst schnell abgedruckt werden. Um dieses schnelle Verfahren am besten durchzuführen, sind verschiedene Voraussetzungen von Bedeutung (Teil 5 .II). Hierbei sind auch wichtige Punkte der Erfüllung der Abdruckspflicht zu beachten (Teil 5 .III).

II. VORAUSSETZUNGEN

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Gegendarstellung sind, daß sie nur in einem periodischen Druckwerk veröffentlicht werden kann (Teil 5 .II.A), und daß sie sich gegen eine Tatsachenbehauptung der Presse gerichtet wird (Teil 5 .II.B). Dazu muß der Betroffene eine Entgegnungserklärung abfassen (Teil 5 .II.C). Die Presse wird erst zum Abdruck verpflichtet, wenn ihr ein Abdrucksverlangen zugegangen ist (Teil 5 .II.D).

A. PERIODISCHE DRUCKWERKE

Der Anspruch auf Gegendarstellung besteht nur gegenüber Veröffentlichungen in periodischen Druckwerken. Diese Beschränkung erklärt sich daraus, daß ihre Ersteller durch die regelmäßige Verbreitung einen besonderen Einfluß auf die öffentliche Meinungsbildung haben, der ein Gegendarstellungsrecht rechtfertigen würde. Die Abdruckspflicht erstreckt sich auch auf alle Nebenausgaben des periodischen Druckwerke, in denen die Erstmitteilung erschienen ist. Das Landespressegesetz in Baden-Württemberg gibt aber einen Gegendarstellungsanspruch, nur wenn es sich um nicht rein geschäftliche Anzeigen handelt.

Die schon bei der Durchsetzung von Gegendarstellungsansprüchen gegenüber der Presse trotz ihrer in allen wesentlichen Punkten einheitlichen Ausgestaltung konstatierte Rechtszersplitterung (unterschiedliche Landespressegesetze) kennzeichnet schon traditionell und insbesondere nach Zulassung des privaten Rundfunks und der damit zusammenhängenden Schaffung der Landesmediengesetze das Gegendarstellungsrecht des Rundfunks umso mehr. Prinzipielle Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des Gegendarstellungsanspruchs zwischen den Printmedien einerseits und dem Rundfunk andererseits gibt es damit nach heutiger Rechtslage nicht mehr.

In einer Internet-Homepage werden keine Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergegeben. Jedoch werden über sie nicht im Sinne des Landesmedienrechts in periodischer Folge Texte verbreitet. Der erhebliche Grund dafür ist, daß der Publizitätsgrad, der einer von Massenpublikum regelmäßig genutzten Informationsquelle, die ebenso regelmäßig neue Informationen liefert, ungenügend ist.

B. TATSACHENBEHAUPTUNG DER PRESSE

Der Anspruch auf Gegendarstellung kann nicht gegen jede beliebige Meldung, die irgendwie in die Öffentlichkeit geraten ist, durchgesetzt werden, sondern nur gegen bestimmten Darstellungen tatsächlicher Art, von denen einige wiederum privilegiert sind. Es dürfen nur Tatsachen gegen Tatsachen gesetzt werden. Gegenüber Meinungsäußerungen besteht kein Anspruch auf Gegendarstellung. Durch die Beschränkung des Gegendarstellungsanspruches auf mitgeteilte Tatsachen wollte der Gesetzgeber mit guten Gründen verhindern, daß die in jeder Zeitung oder Zeitschrift ständig vorkommenden künstlerischen, sozialen, politischen und wissenschaftlichen Wertungen einer Gegendarstellung durch den Leser unterliegen. Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist im Gegendarstellungsverfahren demzufolge prozeßentscheidend (vgl. Teil 2 .II.C.3). Die Einordnung steht nicht im Interpretationsbelieben des Tatrichters, sie ist eine Rechtsfrage.

In diesem Zusammenhang können auch Tatsachenbehauptungen Verdachtsäußerungen, Gerüchte oder sogar Fragen sein. Auch Äußerungen, die als solche zutreffend sind, durch deren Darstellung aber ein unrichtiger oder irreführender Eindruck erweckt wird, gelten als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen.

C. ENTGEGNUNGSERKLÄRUNG

Der Gegendarstellungsanspruch setzt hinsichtlich der äußeren Form der abzudruckenden Entgegnungserklärung deren schriftliche Fixierung und eigenhändige Unterzeichnung voraus. Dies entspricht nicht der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB, der sich auf rechtsgeschäftliche und nicht auf höchstpersönliche Erklärungen wie die Darstellung bezieht. § 126 BGB ist aber entsprechend anwendbar. Eine Stellvertretung durch einen Bevollmächtigten ist für die Unterzeichnung der Gegendarstellung ausgeschlossen.

Diese strengen Erfordernisse betreffend die Originalunterschrift stellt einige Problemen bei ausländischen, vielbeschäftitgen oder reisenden durch die Presseveröffentlichung verletzenden Personen. Eine einfache Lösung ist gefunden worden: Die Mandanten unterzeichnen Blankobögen für ihren Rechtsanwälte im voraus. Diese Praxis ist den Gerichten bekannt, und das Gebot der Originalunterschrift ist zur überflüssigen Formalie degeneriert.

Das Internet-Netz stellt noch verschiedene Probleme. Nach der Rechtsprechung ergibt sich kein Gegendarstellungsanspruch aus dem Landespressegesetz, da der Inhalt einer Internet-Homepage ausschließlich elektronisch und nicht zugleich in Papierform verkörpert verbreitet wird.

D. ABDRUCKSVERLANGEN

Die Presse ist schließlich erst dann zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet, wenn ihr zusätzlich ein Abdrucksverlangen zugegangen ist (vgl. Teil 5 .III). Dieses Abdrucksverlangen ist die Erhebung des Anspruchs auf Abdruck und Veröffentlichung der Gegendarstellung. Es ist an keine Form gebunden und kann mündlich (z. B. per Telefon), schriftlich oder auch durch konkludende Handlung (z. B. Zusendung der Gegendarstellung) geltend gemacht werden.

Eine Verpflichtung der Presse zum Abdruck besteht nicht, wenn die Gegendarstellung dem Verlag oder dem verantwortlichen Redakteur nicht unverzüglich zugeleitet wird. Dies erfordert nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB Handeln des Betroffenen “ohne schuldhaftes Zögern”. Dabei kommt es für den Beginn der dem Betroffenen zustehenden Frist nicht auf das Datum der erstmaligen Veröffentlichung der Erstmitteilung, sondern auf dasjenige der erstmaligen Kenntnisnahme durch den Betroffenen an.

III. ERFÜLLUNG DER ABDRUCKSPFLICHT

Die Erfüllung der Gegendarstellung folgt bestimmten Regeln. Sie muß in der nächstfolgenden Nummer (Teil 5 .III.A), in dem gleichen Teil des Druckwerkes (Teil 5 .III.B) und mit gleichem Erscheinungsbild wie der beanstandete Text abgedruckt werden (Teil 5 .III.C). Dazu wird dieser Abdruck kostenfrei von der Redaktion übernommen (Teil 5 .III.D). Diese Gegendarstellung hindert, die Redaktion nicht, zu der abgedruckten Veröffentlichung selber Stellung zu nehmen (Teil 5 .III.E).

A. NÄCHTSFOLGENDE NUMMER

Die Gegendarstellung ist in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer abzudrucken. Diese Regelung ist Ausdruck einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Einsenders an alsbaldiger Veröffentlichung und dem der Zeitung an einem reibungslosen und termingerechten Betriebsablauf. Der Betroffene soll mit seiner Ansicht die Aufmerksamkeit der Leser erreichen können. Das setzt voraus, daß die Angelegenheit noch nicht aus dem Bewußtsein der Leser verschwunden ist.

B. GLEICHER TEIL DES DRUCKWERKES

Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerkes (aber nicht unbedingt auf der gleichen Seite) und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden.

“Nicht aber war die Beklagte berechtigt, das Schreiben unter der Rubrik ‘Leserbriefe’ bekanntzugeben, und zwar unter Streichung derjenigen Sätze, aus denen klar ersichtlich war, daß der Kläger nicht etwa seiner persönlichen Meinung zugunsten des Dr. S. Ausdruck verleihen, sondern ein presserechtliches Berichtigungsverlangen durchsetzen wollte.” (BGHZ 13, 334, 340)

Nicht gleichwertig ist dagegen die Plazierung der Gegendarstellung auf der Innenseite oder Rückseite des Blattes, wenn die Erstmitteilung auf der Titelseite erfolgte.

Der Begriff des gleichen Teils ist eng auszulegen, damit am ehesten Gewähr gegeben ist, den gleichen Leserkreis zu erreichen. Dies folgt aus dem für das Verhältnis zwischen der Presse und dem Betroffenen geltenden Grundsatz der Waffengleichheit.

C. GLEICHES ERSCHEINUNGSBILD

Die Gegendarstellung muß in gleicher Form und Schrift wie die angegriffene Veröffentlichung gebracht werden. Dabei kommt es nicht auf die gleiche Schrift an, sondern das gesamte Schriftbild ist maßgebend. Zum Schriftbild gehören auch die Anordnung des Druckes, Unterstreichungen, Umrahmungen sowie alle drucktechnischen Maßnahmen, die der Hervorhebung bestimmter Worte oder bestimmter Sätze dienen.

Entspricht zwar ein die Gegendarstellung inhaltlich übernehmender Text in seiner Größe der Erstmitteilung, wird aber die eigentliche Gegendarstellung erheblich kleiner abgedruckt, so ist sie der Erstmitteilung nicht gleichwertig. So muß der Abdruck nicht nur im gleichen Teil des Druckwerkes erfolgen, sondern auch mit gleichwertiger Plazierung, gleicher Schriftgröße und “Auszeichnung”.

D. KOSTENFREIHEIT

Nach § 11 Absatz 3 LPG sind Abdruck und Veröffentlichung für den Berechtigten kostenfrei. Es handelt sich um eine der Presse publiztisch und kostenmäßig auferlegte Last.

Zur Erstattung von Anwaltskosten des Betroffenen sind die Medien nicht ohne weiteres verpflichtet. Da der Gegendarstellungsanspruch nicht voraussetzt, daß der Betroffene von der Erstmitteilung in seinen Rechten verletzt ist, liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs im Prinzip nicht vor. Stellt allerdings die Erstmitteilung ihrerseits eine unerlaubte Handlung wie etwa den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dar, dann handelt es sich bei der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs nicht nur um die Ausübung eines gesetzlichen Rechts, sondern zugleich auch um eine Maßnahme der Schadensminderung. Die dem Betroffenen entstehenden Anwaltskosten müssen in diesem Fall vom Verlag in der Höhe erstattet werden (vgl. Schadensersatz in Geld: Teil 4 .I.B).

E. REDAKTIONELLE STELLUNGNAHME

Hier wird es über den sogenannten “Redaktionsschwanz” gesprochen. Das ist die Mitteilung der Meinung der Presseorgane, die der Gegendarstellung hinzugefügt werden darf. Sie erklärt, warum die Zeitung ihre Meldung nach wie vor für zutreffend und die Gegendarstellung für unzutreffend hält. Die Stellungnahme kann durch Vor- und Nachbemerkungen, beispielsweise aber auch im Leitartikel erfolgen. Sie steht am Ende der Gegendarstellung und enthält üblicherweise den folgenden Text: “Nach dem Landespressegesetz sind wir verpflichtet, diese Gegendarstellung, unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt, abzudrucken. Die Redaktion bleibt bei ihrer Darstellung.” .

Bei der Drucktechnischen Gestaltung des Redaktionsschwanzes ist der Grundsatz der Waffengleichheit zu beachten. Eine unzulässige Glossierung liegt vor, wenn sich unter der Überschrift “Gegendarstellung” auch ein Text befindet, der nicht von der Unterschrift gedeckt ist.

Schluß

Beim Schutz der Persönlichkeit vor widerrechtlicher Tatsachendarstellung durch die Medien geht es um den Schutz dagegen, daß von einer Person in der Öffentlichkeit ein falsches Bild gezeigt wird. Durch das falsche Bild entsteht eine Verletzung der Ehre, des Rechts am eigenen Bild oder des Rechts am eigenen Wort. Es geht nicht in erster Linie um das Eindringen in die Privatsphäre, obwohl dieses Recht eine große Rolle im Persönlichkeitsrechtsschutz spielt.

Die Entwicklung und die Ausbreitung der neuen Medien stellt heute für den Schutz des Persönlichkeitsbildes eine immer größere Gefahr dar. Diese Feststellung ergibt sich aus zwei Problemen: Erstens ist das Gesetz zu alt und Zweitens ist sein Geltungsbereich zu eng.

Nach grundlegenden technischen, gesellschaftlichen beziehungsweise medialen Veränderungen ist das seit 90 Jahren bestehende KUG zu alt und im Vergleich zu den Schutzgebräuchen zu konzise geworden. Erst wenn man das besondere Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild rechtstheoretisch, dogmatisch und gesetzlich auf die Höhe der Zeit gebracht hat, wird man erheblich leichter den Konflikt zwischen öffentlichem und persönlichem Interesse lösen können, da man längst nicht mehr auf der Ebene der Öffentlichkeit contra dem Einzelnen streitet, sondern um die korrekte Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses vom Abbgebildeten und vom Bildnisverbreiter. Die neue Rechtsprechung des BGH betreffend den Schutz des Persönlichkeitsbildes, geht durch die Anwendung seines Präventionsbegriffs, der die wirtschaftlichen Interessen beider Seiten berücksichtigt, über das KUG hinaus schon in eine gute Richtung.

Der Geltungsbereich des Persönlichkeitsrechts ist bezogen auf die jetzige Entwicklung der Medien zu eng geworden. Nationalen Grenzen werden oft überschritten und Auswirkungen der Veröffentlichungen werden meistens auf der ganzen Welt oder zumindestens in Europa festgestellt. Um die Probleme verschiedener Geltungsbereiche lösen zu können, wird dem Richter durch das internationale Privatrecht geholfen. Für die unerlaubte Handlungen ist der geltende Grundsatz entwickelt worden, daß das Recht des Tatorts anzuwenden ist. Dieser Grundsatz wurde im Medienrecht umgesetzt.

“Bei Presseerzeugnissen, um die es hier geht, ist Tatort einmal der Erscheinungsort des Druckwerks (Handlungsort), zum anderen aber auch jeder Ort, an dem dieses verbreitet wird.” (BGHZ 131, 332, 335)

Wegen der Grenzüberschreitung des Presserechts ist auch das internationale Recht von besonderer Bedeutung geworden. Bereits die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 enthält in Art. 10 eine Bestimmung betreffend die Pressefreiheit:

Art. 10 EMRK [Recht der freien Meinungsäußerung, Informationsfreiheit] (1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.

Nach der entsprechenden europäischen Rechtsprechung steht den nationalen Gerichten bei Auslegung der Ausnahmen des Art. 10 Abs. 2 EMRK ein Beurteilungsspielraum zu, der jedoch mit der Rechtsaufsicht Hand in Hand geht. Mit Rücksicht auf die föderativen Probleme im Bereich des Rechts der Gegendarstellung spricht man hierbei von einem Kooperationsverhältnis oder einem Netzwerk. Im Zweifel seien die Grundrechte des Grundgesetzes nicht nur im Einklang mit der EMRK, sondern auch im Einklang mit der europäischen menschenrechtlichen Rechtsprechung auszulegen.

Die Berücksichtigung internationaler Rechtspraxis beeinflußt die deutscher Gerichte. Dieser Einfluß hat eine besondere Bedeutung im Falle des Schadensersatzes in Bezug auf den immateriellen Nachteil erreicht. Die Entwicklung des deutschen und europäischen Medienpersönlichkeitsrechts und seines Sanktionssystems weist auf viele Komponenten hin, welche die richterliche Neigung zum Strafschaden durchaus rechtfertigen könnten.

Durch den Begriff der Prävention hat der BGH eine neue Perspektive des Ersatzes immaterieller Schäden eröffnet. Obwohl durch diese neue Rechtsprechung wichtige Fortschritte zugunsten der Opfern geschaffen wurden, ist die Lösung über den Präventionsgedanke noch nicht ganz befriedigend. Der Versuch des BGH, die sich aus dem Vergleich der Geldentschädigung mit dem Schmerzensgeld nach § 847 BGB ergebenden Unstimmigkeiten aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts heraus zu rechtfertigen, verkennt den Gerichtigkeitsgehalt des auf der persönlichen Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem beruhenden Ausgleichsprinzips. Generalpräventive Erwägungen vermögen lediglich die Belastung des Schädigers, nicht jedoch die Begünstigung des Betroffenen zu rechtfertigen.

Bis jetzt hat die Bundesrepublik Deutschland noch keine spezifischen und geeinigten Regelungen über das allgemeine Persönlichkeitsschutzrecht und die entsprechenden Schutzmittel. In diesem Bereich erstreckt sich heute das Recht auf verschiedene Rechtsgebiete wie Verfassungsrecht, Zivilrecht oder Strafrecht und auf unterschiedliche Rechtsebenen wie Bundesrecht und Landesrecht. Andere europäische Länder haben diese Frage in ihrer Zivilgesetzbuch schon ausführlich erfaßt. Eine solche klargestellte Regelung wäre sicherlich für Deutschland wünschenswert. Die Schranken der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 2 GG wären deutlicher erfaßt und die Persönlichkeit wirksamer geschützt.


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